© pixabay.comDer Landtag hat am 28.10.2020 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern (EGovG) zugestimmt.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen vor:
- Entfall der Ausnahme für Schulen und Hochschulen vom Geltungsbereich des E-Govern-ment-Gesetzes ab dem 1. Januar 2023,
- Klarstellende Regelungen zum Onlinezugangsgesetz, einschließlich einer Bestimmung, wonach die Landesregierung ein Verwaltungsportal mit bestimmten Komponenten als kostenlosen E-Government-Basisdienst anbietet,
- Verpflichtung der obersten Landesbehörden zur Bereitstellung allgemeiner Leistungsinformationen für das Dienstleistungsportal,
- Umsetzung der aus der E-Rechnungsrichtlinie folgenden materiellen Verpflichtungen zum Empfang elektronischer Rechnungen durch öffentliche Auftraggeber, einschließlich einer Verordnungsermächtigung zur Regelung von technischen Details und Ausnahmeregelungen,
- Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung von Verwaltungsabläufen in den Landesbehörden und zur deren Optimierung vor der Einführung von informationstechnischen Systemen,
- Überarbeitung der Regelungen, die die E-Government-Basisdienste betreffen, einschließlich einer Verordnungsermächtigung zur Regelung von Detailfragen. Davon umfasst sind auch besondere Regelungen zum Verwaltungsportal des Landes als E-Government-Basisdienst, wie etwa die Festlegung der öffentlichen Stellen gemäß § 7 Absatz 1und 2 des Onlinezugangsgesetzes,
- Verpflichtung aller Behörden im Sinne von § 1 Absatz 1 zur Anwendung von verbindlichen Beschlüssen des IT-Planungsrats im Sinne von Artikel 91 c Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 des IT-Staatsvertrages und
- Experimentierklausel zur Einführung zeitlich begrenzter Ausnahmen von Landesstandards zur Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.