Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen seit dem 1. Januar 2018 verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für das Zustellen elektronischer Dokumente und des elektronischen Empfangsbekenntnisses zu eröffnen, vgl. § 174 Absatz 3 Satz 4 ZPO. Überdies werden Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab 01.01.2022 verpflichtet elektronisch mit den Gerichten zu kommunizieren, vgl. § 130 d ZPO n.F.
Das besondere elektronische Behördenpostfach, kurz beBPo, ist Teil der eGVP-Infrastruktur und stellt einen sicheren Übermittelungsweg i.S.d. § 130 a Absatz 3 i.V.m. Absatz 4 ZPO sowie den entsprechenden Parallelvorschriften anderer Verfahrensordnungen wie z:Bsp. der VwGO dar.
Die Vorteile des beBPo’s sind u.a.
- Einfache und sichere Kommunikation mit der Justiz und anderen Teilnehmern des SAFE-Verzeichnisverbundes,
- Entfall der qualifizierten Signatur in den dafür vorgesehenen Fällen,
- Übertragung größerer Datenmengen möglich sowie
- Nachvollziehbarkeit der Kommunikation.
Im Land M-V konnte leider nicht rechtzeitig mit den beBPo gestartet werden, da bis Anfang Juli noch keine beBPo-Prüfstellen vom Land benannt worden. Überdies zogen sich die Abstimmungen bzgl. des Antragsprozess noch bis Ende September hin, sodass die Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Land mit großer zeitlicher Verzögerung mit dem BebPo starten konnten.