§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung
(1) Der Verband führt den Namen Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern, abgekürzt "eGo-MV".
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Schwerin.
(3) Der Verband ist ein Zweckverband im Sinne des 4. Teils der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Der Verband führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern.
§ 2 Verbandsmitglieder
(1) Verbandsmitglieder sind die in Anlage zu dieser Zweckverbandssatzung aufgeführten Städte, Gemeinden, Ämter, Landkreise, Zweckverbände, kommunalen Verbände, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privatrechts, sofern eine Mehrheitsbeteiligung durch die Kommunen oder das Land gegeben ist.
(2) Verbandsmitglieder können alle Kommunen mit eigener Verwaltung werden. Kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte, amtsfreie Städte und Gemeinden, geschäftsführende Gemeinden von Ämtern, Ämter, Landkreise und kommunale Zweckverbände sowie kommunale Landesverbände, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben Anspruch auf Aufnahme in den Verband.
(3) Weitere Mitglieder des Verbandes können sein:
1. der Kommunale Sozialverband
2. Verbände, deren Mitglieder unter Absätze 1 oder 2 fallen.
Über die Aufnahme dieser Mitglieder in den Verband entscheidet die Verbandsversammlung.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Zweckverband erbringt für seine Mitglieder Leistungen im Zusammenhang mit der Erschließung und Nutzbarmachung von E-Government-Technologien und -Lösungen.
(2) Der Verband verfolgt das Ziel
- der Verbesserung der Zusammenarbeit verschiedener Verwaltungsstellen untereinander mit Hilfe der elektronischen Medien
- der Erleichterung des Zugangs und des Kontaktes der Bürger und der Wirtschaft zu den Verwaltungsleistungen, unabhängig ob sie vom Land oder Kommune erbracht werden
- der Straffung der verwaltungsinternen Abläufe und Entscheidungsprozesse
- der weiteren Verbesserung der Qualität der Leistungen der Kommunalverwaltungen für die Bürger und die Wirtschaft
- einer transparenten Gestaltung des Verwaltungshandelns der kommunalen Behörden
Der Verband bekennt sich zu den in und aufgrund der Vereinbarung des Landes mit den kommunalen Landesverbänden über eine gemeinsame E-Government-Initiative vom 24. Oktober 2003 getroffenen Zielstellungen und Festlegungen.
Zur Erreichung dieser Ziele sollen die Qualität und Wirtschaftlichkeit der automatisierten Datenverarbeitung in den Mitgliedsverwaltungen durch die Nutzung gemeinsamer Ressourcen und weiterer Synergien verbessert werden.
(3) Der Verband erbringt seine Leistungen vorrangig für seine Mitglieder. Zur Erreichung der dargestellten Zielsetzungen kann der Verband Leistungen gegen Entgelt auch für Nichtmitglieder anbieten. Dies gilt insbesondere für die kommunalen Unternehmen der Verbandsmitglieder und Leistungen, die durch den Zweckverband durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erbracht werden sollen.
(4) Der Verband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben seiner Mitglieder und Dritter bedienen, wenn und soweit eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sichergestellt ist.
(5) Die Daten eines Mitgliedes dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht für Zwecke anderer Verbandsmitglieder oder Dritter ausgewertet oder benutzt werden. Der Verband ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
(6) Der Verband stellt sich, auf Grund zunehmender eGovernment-Anwendungen die Aufgabe, die Verwaltungen bei der Umsetzung des Datenschutzes und der IT-Sicherheit zu unterstützen.
(7) Der Verband strebt eine gute Zusammenarbeit mit den aufgrund der in Abs. 2 genannten Vereinbarung vom 24. Oktober 2003 gebildeten Gremien sowie mit der gemeinsamen AG E-Government der kommunalen Landesverbände an.
(8) Auf Grund dessen, dass E-Government-Anwendungen zunehmend ein integraler Bestandteil zur Aufgabenerfüllung der Kommunalverwaltungen für die Dienstleistungserbringung für Bürger und Unternehmen geworden ist, können die Mitglieder zur Erbringung der dafür notwendigen personellen und technischen Dienstleistungen die Angebote des Zweckverbandes nutzen. Sofern keine gesetzliche Grundlage zum Nutzungszwang besteht, steht die Nutzung Mitgliedern und auch Nichtmitgliedern frei.
Dies sind insbesondere:
- Beratungsleistungen
- Bereitstellung Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter (GDSB)
- Bereitstellung Gemeinsamer IT-Sicherheitsbeauftragter (G-ITSB)
- Betrieb von IT-Verfahren einschl. der damit verbunden Dienstleistungen
- Aufbau und Bereitstellung von kommunalen Infrastrukturen
- Bereitstellung von kooperativ genutzten Infrastrukturen für Land und Kommunen (z.B. föderale Dienste)
(9) Der Zweckverband übernimmt gemäß der Verwaltungsvorschrift zum Identifizierungsverfahren von Behörden während der Einrichtung von besonderen elektronischen Behördenpostfächern in Mecklenburg-Vorpommern (BeBPo-Ident-VV M-V) vom 04.07.2018 die Aufgabe der Durchführung des in § 7 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung benannten Identifizierungsverfahrens während der Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs in Mecklenburg-Vorpommern für die kommunalen Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (BeBPO-Prüfstelle).
§ 4 Bedienstete
Der Verband hat das Recht, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten nach Beschluss der Verbandsversammlung einzustellen. Vorrangig hat er sich aber für seine Aufgabenerfüllung abgeordneter Mitarbeiter seiner Mitglieder oder der Landesverwaltung zu bedienen.
§ 5 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Satzungen und andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden im Internet unter der Adresse www.ego-mv.de bekannt gemacht. Die Satzungen können von jedermann bei der Geschäftsstelle: Zweckverband „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern, Eckdrift 103, 19061 Schwerin, gegen Kostenerstattung zur postalischen Übersendung angefordert werden. Textfassungen der öffentlichen Bekanntmachung werden am Sitz des Zweckverbandes in 19061 Schwerin, Eckdrift 103, bereitgehalten oder liegen zur Mitnahme aus.
(2) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer Satzungsbestimmung nach Abs. 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist die Zeitschrift „Der Überblick“ des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern. zu nutzen. Die Zeitschrift erscheint monatlich und kann als Einzelausgabe oder im Abonnement beim Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V., Bertha-von-Suttner-Straße 5, 19061 Schwerin bezogen werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 vorgeschriebenen Form nachzuholen.
§ 6 Organe des Verbandes
Die Organe des Zweckverbandes sind:
1. die Verbandsversammlung
2. der Verbandsvorsteher.
§ 7 Verbandsversammlung
(1) Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter entsprechend § 156 Abs. 2 Satz 1 KV M-V in die Verbandsversammlung. Anstelle der Bürgermeister, Amtsvorsteher oder Landräte kann die Vertretungskörperschaft Bedienstete aus dem fachlich zuständigen Amt oder Dezernat mit der Vertretung in der Verbandsversammlung betrauen. Bei kommunalen Verbänden oder Mitgliedern, die keine kommunalen Körperschaften sind, entscheidet das höchste Organ über die Vertretung des Mitgliedes in der Verbandsversammlung.
(2) Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme.
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes. Sie kann die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten widerruflich auf den Verbandsvorsteher oder –vorstand übertragen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Die Verbandsversammlung hat neben den in § 157 Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 3, 4 KV M-V genannten Angelegenheiten die Aufgabe zur Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben von mehr als EUR 50.000 und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als EUR 100.000.
§ 9 Vorsitz, Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit eine(n) Vorsitzende(n).
(2) Die/Der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Verbandsversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es Mitglieder der Verbandsversammlung, die insgesamt ein Viertel aller Stimmen haben, oder der Verbandsvorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich.
§ 10 Verbandsvorstand
(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher sowie zwei Stellvertreter und weitere vier Mitglieder.
(2) Der Verbandsvorstand ist, mit Ausnahme des Verbandsvorstehers, ehrenamtlich tätig. Die Stellvertreter des Verbandsvorstehers werden für die Dauer ihrer Amtszeit zu Ehrenbeamten ernannt.
(3) Die Amtsdauer des Verbandsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Gemeindevertretung. Die Stellvertreter des Verbandsvorstehers bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich.
(5) Beschlussfassungen des Verbandsvorstandes können im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Die Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung ist insoweit, dass kein Mitglied des Verbandsvorstandes der Entscheidung im Umlaufverfahren widerspricht.
§ 11 Zuständigkeiten des Verbandsvorstandes
Dem Verbandsvorstand obliegen die Entscheidungen, die nicht nach Gesetz oder dieser Satzung der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsteher vorbehalten sind.
Dazu gehören:
a) Personalentscheidungen über die Beamten der Besoldungsgruppe bis A12 und über die Beschäftigten der Entgeltgruppen bis E12 i.R. des Wirtschaftsplans,
b) Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen ab 20.000,00 Euro und der Erwerb von Vermögensgegenständen ab 10.000,00 Euro i.R. des Wirtschaftsplans und die Verfügung hierüber i.R. des Wirtschaftsplans,
c) Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben bis zu 50.000,00 Euro sowie zu außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 100.000,00 Euro im Einzelfall, soweit diese durch Einnahmen gedeckt sind,
d) Entscheidungen über sonstige verpflichtende Erklärungen, soweit sie nicht die Geschäfte der laufenden Verwaltung betreffen.
§ 12 Verbandsvorsteher
(1) Durch die Verbandsversammlung wird der hauptamtliche Verbandsvorsteher gewählt. Die Amtszeit des Verbandsvorstehers beträgt 9 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.
(2) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband nach außen. Er leitet die Verwaltung des eGo-MV nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der ihm bereitgestellten Mittel.
(3) Der Verbandsvorsteher entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand zuständig sind. Er entscheidet über die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 9 TVöD und übt gegenüber den Beamten und Beschäftigten des Verbandes die Befugnisse des Dienstvorgesetzten aus.
(4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verbandsvorstandes aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsteher. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung des Verbandsvorstandes.
§ 13 Rechnungsprüfungsausschuss
(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Er tagt nicht öffentlich.
(2) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die örtliche Prüfung nach dem Kommunalprüfungsgesetz M-V. Er hat sich hierfür der Rechnungsprüfungsämter seiner Mitglieder im regelmäßigen Wechsel von drei Jahren zu bedienen.
(3) Über die Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses beschließt die Verbandsversammlung.
§ 14 Verpflichtungserklärungen
Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Bei Erklärungen bis EUR 50.000,00 i.R. des Wirtschaftsplans genügt die Unterschrift des Verbandsvorstehers.
§ 15 Entschädigung
(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 120,00 Euro pro Monat.
(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung bzw. des Verbandsvorstandes eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro sowie eine Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz. Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung wird an die Vertreter der Verbandsversammlung gezahlt, die das Mandat ehrenamtlich ausüben.
§ 16 Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Verband deckt seinen Finanzbedarf durch Entgelte für die von ihm bezogenen Leistungen und durch Umlagen.
(2) Das vorrangige Ziel des Zweckverbandes ist die Erbringung der Leistungen gegen Entgelt. Für Leistungen, für die keine Entgelte gebildet werden können, sogenannte Kompetenzleistungen, wird eine Umlage erhoben.
(3) Die Umlage pro Jahr und Mitglied beträgt 4.000€.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sichern die Mitglieder die Zahlungsfähigkeit des Verbandes.
(5) Die Entgelte für Leistungen des Verbandes werden durch den Verbandsvorstand festgesetzt.
§ 17 Wirtschaftsführung/Stammkapital
(1) Die Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung.
(2) Das Stammkapital beträgt 10.000 Euro. Es wird vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern übernommen. Zur Abdeckung von Verlusten darf das Stammkapital nicht in Anspruch genommen werden.
§ 18 Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Jedes Verbandsmitglied kann durch schriftliche Austrittserklärung mit Nachweis eines entsprechenden Vertretungsbeschlusses oder eines Beschlusses des obersten Organs des Mitgliedes aus dem Verband ausscheiden. Die Austrittserklärung ist nur unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Wirtschaftsjahres zulässig. Sie kann zurückgenommen werden.
(2) Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen. Eine Auseinandersetzung findet nicht statt. Die ausgeschiedenen Mitglieder haften die für die durch die Mitgliedschaft vorhandenen oder begründeten Verbindlichkeiten des Verbandes entsprechend ihrer Einwohnerzahl im Verhältnis zur Einwohnerzahl aller Verwaltungen des Zweckverbandes. Dies gilt insbesondere für die Ansprüche der Bediensteten des Verbandes aus deren Beschäftigungsverträgen.
(3) Die ausgetretenen Mitglieder haben Anspruch auf Aushändigung ihrer Daten. Die Kosten für die Beschaffung und Erstellung der dafür notwendigen Datenträger trägt das betreffende Mitglied.
§ 19 Aufhebung des Verbandes
(1) Bei Aufhebung des Verbandes erhalten die Verbandsmitglieder eventuell eingebrachte Beteiligungen zurück.
(2) Eventuell verbleibendes Barvermögen und zwischenzeitlich erworbenes Anteilsvermögen wird auf die Verbandsmitglieder verteilt. Verteilungsmaßstab ist § 16 Abs. 3.
(3) Die abgeordneten Mitarbeiter gehen auf die Verbandsmitglieder wieder zurück, von denen sie abgeordnet worden sind. Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der sonstigen Mitarbeiter erfolgt bei einer Aufhebung oder Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung soll vorsehen, dass Mitarbeiter von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilsmäßig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Aufhebungsvertrages.
§ 20 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Satzungsänderungen
Achtundzwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Siebenundzwanzigste Änderungssatzung vom 31.03.2020 (Internetseite des Zweckverbandes https://www.ego-mv.de/der-verband/verband/oeffentliche-bekanntmachungen/) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 10.06.2020 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a. In Absatz 1 werden die Wörter „, und Stadtwerke“ gestrichen.
b. In Absatz 3 werden die Wörter „und Stadtwerke“ gestrichen.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „, die ihrerseits Träger kommunaler Aufgaben sind“ gestrichen.
Artikel 2
Die Änderungen treten zum 01.03.2020 in Kraft.
Schwerin, 04.08.2020
Dr. Reiner Stöhring
1. Stellvertretender Verbandsvorsteher
Siebenundzwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Fünfundzwanzigste Änderungssatzung vom 13.05.2019 (Internetseite des Zweckverbandes https://www.ego-mv.de/der-verband/verband/oeffentliche-bekanntmachungen/) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.11.2019 wie folgt geändert:
Artikel 1
Folgendes Mitglied ist in der Anlage zu streichen:
- Neubrandenburger Stadtwerke GmbH
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 31.03.2020
Thomas Batzer
Verbandsvorsteher
Sechsundzwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Fünfundzwanzigste Änderungssatzung vom 13.05.2019 (Internetseite des Zweckverbandes https://www.ego-mv.de/der-verband/verband/oeffentliche-bekanntmachungen/) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 28.08.2019 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „200,00“ durch die Zahl „120,00“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „20,00“ durch die Zahl „40,00“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Euro“ die Wörter „sowie eine Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz“ eingefügt.
d) In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „Sitzungsgeld“ die Wörter „und Reisekostenvergütung“ eingefügt.
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 21.11.2019
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Fünfundzwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Vierundzwanzigste Änderungssatzung vom 18.02.2019 (Internetseite des Zweckverbandes https://www.ego-mv.de/der-verband/verband/oeffentliche-bekanntmachungen/) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 05.03.2019 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- Stadt Torgelow
- Stadt Tessin
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 13.05.2019
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Vierundzwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Dreiundzwanzigste Änderungssatzung vom 17.10.2018 (Internetseite des Zweckverbandes http://www.ego-mv.de/index.php?id= 394) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 14.11.2018 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:
Auf Grund dessen, dass E-Government-Anwendungen zunehmend ein integraler Bestandteil zur Aufgabenerfüllung der Kommunalverwaltungen für die Dienstleistungserbringung für Bürger und Unternehmen geworden ist, können die Mitglieder zur Erbringung der dafür notwendigen personellen und technischen Dienstleistungen die Angebote des Zweckverbandes nutzen. Sofern keine gesetzliche Grundlage zum Nutzungszwang besteht, steht die Nutzung Mitgliedern und auch Nichtmitgliedern frei.
Dies sind insbesondere:
- Beratungsleistungen
- Bereitstellung Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter (GDSB)
- Bereitstellung Gemeinsamer IT-Sicherheitsbeauftragter (G-ITSB)
- Betrieb von IT-Verfahren einschl. der damit verbunden Dienstleistungen
- Aufbau und Bereitstellung von kommunalen Infrastrukturen
- Bereitstellung von kooperativ genutzten Infrastrukturen für Land und Kommunen (z.B. föderale Dienste)
c) Es wird ein neuer Absatz 9 eingefügt:
Der Zweckverband übernimmt gemäß der Verwaltungsvorschrift zum Identifizierungsverfahren von Behörden während der Einrichtung von besonderen elektronischen Behördenpostfächern in Mecklenburg-Vorpommern (BeBPo-Ident-VV M-V) vom 04.07.2018 die Aufgabe der Durchführung des in § 7 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung benannten Identifizierungsverfahrens während der Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs in Mecklenburg-Vorpommern für die kommunalen Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (BeBPO-Prüfstelle).
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme.
3. § 16 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Die Umlage pro Jahr und Mitglied beträgt 4.000 €.
Artikel 2
1. In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- Kommunaler Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern
- Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen
- IKT-Ost AöR
Artikel 3
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 18.02.2019
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Dreiundzwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Einundzwanzigste Änderungssatzung vom 12.10.2017 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 16.05.2018 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- Amt Niepars
- Amt Mönchgut-Granitz
- Amt Franzburg-Richtenberg
- Stadt Strasburg (Uckermark)
- Stadt Sternberg
- SIS – Schweriner IT- und Servicegesellschaft mbH
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 17.10.2018
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Zweiundzwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Einundzwanzigste Änderungssatzung vom 12.10.2017 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 15.11.2017 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Namen“ die Wörter „: Zweckverband“ eingefügt.
Artikel 2
1. In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- Amt Gadebusch
- Amt Klützer Winkel
- DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH
- Wasserbeschaffungsverband Sude-Schaale
- neu-itec GmbH
Artikel 3
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 16.10.2018
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Einundzwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Zwanzigste Änderungssatzung vom 16.05.2017 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 17.05.2017 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“ die Wörter „, juristische Personen des Privatrechts, sofern eine Mehrheitsbeteiligung durch die Kommunen oder das Land gegeben ist,“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“ die Wörter „und juristische Personen des Privatrechts“ eingefügt.
3. In § 16 Absatz 3 Punkt b) werden nach den Wörtern „Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“ die Wörter „und juristische Personen des Privatrechts“ eingefügt.
4. In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- Gemeinde Ostseebad Insel Poel
- Gemeinde Ostseebad Binz
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 12.10.2017
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Zwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Siebzehnte Änderungssatzung vom 01.02.2016 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 27.04.2016 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- KSM Kommunalservice Mecklenburg Aör
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 16.05.2017
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Neunzehnte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Achtzehnte Änderungssatzung vom 25.07.2016 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 23.11.2016 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Verbandsmitglieder sind die in der Anlage zu dieser Zweckverbandssatzung aufgeführten Städte, Gemeinden, Ämter, Landkreise, Zweckverbände, kommunalen Verbände, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Stadtwerke.“
2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 156 Abs. 2“ wird die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anstelle der Bürgermeister, Amtsvorsteher oder Landräte kann die Vertretungskörperschaft Bedienstete aus dem fachlich zuständigen Amt oder Dezernat mit der Vertretung in der Verbandsversammlung betrauen.“
3. In § 14 Satz 3 wird das Wort „Geschäftsführers“ durch das Wort „Verbandsvorstehers“ ersetzt.
4. In der Anlage ist folgendes Mitglied neu aufzunehmen:
- Stadt Hagenow
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 22.03.2017
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Achtzehnte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Siebzehnte Änderungssatzung vom 01.02.2016 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 27.04.2016 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 16 Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 2
1. In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- Neubrandenburger Stadtwerke GmbH
Artikel 3
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 25.07.2016
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Siebzehnte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Sechszehnte Änderungssatzung vom 19.05.2015 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 18.11.2015 wie folgt geändert:
Artikel 1
In der Überschrift wird das Wort „für“ durch das Wort „in“ ersetzt.
Artikel 2
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verbandsmitglieder sind die in Anlage 1 zu dieser Zweckverbandssatzung aufgeführten Städte, Gemeinden, Ämter, Landkreise, kommunale Verbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Landesverbände“ die Wörter „,andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „, kommunale Eigenbetriebe“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Städte, Ämter, Gemeinden und Landkreise aus Mecklenburg-Vorpommern“ durch die Wörter „seine Mitglieder“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Mitgliedsverwaltungen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Gemeinden, Städte und Ämter bis 30.000 Einwohner haben je 1 Stimme, Gemeinden und Städte über 30.000 Einwohner haben je 2 Stimmen. Zweckverbände, Landkreise, kommunale Verbände, Stadtwerke und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben ebenfalls je 2 Stimmen.“
4. Nach § 10 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Beschlussfassungen des Verbandsvorstandes können im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Die Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung ist insoweit, dass kein Mitglied des Verbandsvorstandes der Entscheidung im Umlaufverfahren widerspricht.“
5. Nach § 12 wird ein neuer § 13 eingefügt:
„§ 13 Rechnungsprüfungsausschuss
(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Er tagt nicht öffentlich.
(2) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die örtliche Prüfung nach dem Kommunalprüfungsgesetz M-V. Er hat sich hierfür der Rechnungsprüfungsämter seiner Mitglieder im regelmäßigen Wechsel von drei Jahren zu bedienen.
(3) Über die Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses beschließt die Verbandsversammlung.“
6. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden zu §§ 14 und 15.
7. Der bisherige § 15 wird zu § 16 und Absatz 3 Nummer b. wird wie folgt gefasst:
„b. Ämter und Städte über 30.000 Einwohner, Landkreise, und Zweckverbände, kommunale Verbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 6.000 €“
8. Die bisherigen §§ 16 und 17 werden zu §§ 17 und 18.
9. Der bisherige § 18 wird zu § 19 und in Absatz 2 werden die Wörter „§ 11 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.
10. Der bisherige § 19 wird zu § 20.
Artikel 3
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 01.02.2016
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Sechszehnte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Fünfzehnte Änderungssatzung vom 22.01.2015 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 04.03.2015 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- Amt Lubmin
- Stadt Grimmen
- Stadt Bergen auf Rügen
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 19.05.2015
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Fünfzehnte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Vierzehnte Änderungssatzung vom 25.11.2014 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 26.11.2014 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In der Anlage ist folgendes Mitglied neu aufzunehmen:
- Stadt Ostseebad Kühlungsborn
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 22.01.2015
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Vierzehnte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Dreizehnte Änderungssatzung vom 11.08.2014 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 01.09.2014 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Der Verband erbringt seine Leistungen vorrangig für seine Mitglieder. Zur Erreichung der dargestellten Zielsetzungen kann der Verband Leistungen gegen Entgelt auch für Nichtmitglieder anbieten, die ihrerseits Träger kommunaler Aufgaben sind. Dies gilt insbesondere für die kommunalen Unternehmen der Verbandsmitglieder und Leistungen, die durch den Zweckverband durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erbracht werden sollen.“
b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Datenschutzes“ die Wörter „und der IT-Sicherheit“ eingefügt.
c) Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:
„(8) Auf Grund dessen, dass E-Government-Anwendungen zunehmend ein integraler Bestandteil zur Aufgabenerfüllung der Kommunalverwaltungen für die Dienstleistungserbringung für Bürger und Unternehmen geworden ist, können die Mitgliedsverwaltungen zur Erbringung der dafür notwendigen personellen und technischen Dienstleistungen die Angebote des Zweckverbandes nutzen. Sofern keine gesetzliche Grundlage zum Nutzungszwang besteht, steht die Nutzung Mitgliedern und auch Nichtmitgliedern frei.
Dies sind insbesondere:
• Beratungsleistungen
• der Betrieb von IT-Verfahren und gemeinsamen Verfahren nach§ 17 DSG M-V einschl. der damit verbunden Dienstleistungen
• Beschaffung von Software, Hardware und Verfahren
• Aufbau und Bereitstellung von kommunalen Infrastrukturen
• Bereitstellung von kooperativ genutzten Infrastrukturen für Land und Kommunen (z.B. föderale Dienste)
Durch die Übertragung der Mitglieder übernimmt der Verband auch die Verwaltungsaufgabe zur Prüfung der Anspruchsberechtigung des Auskunftssuchenden für die erweiterte Auskunft gemäß § 14 Abs. 6 GewO im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Zentralen Gewerberegister.“
d) Absatz 9 wird aufgehoben.
Artikel 2
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit eine(n) Vorsitzende(n).“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch die Wörter „Die/Der Vorsitzende“ ersetzt.“
Artikel 3
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 25.11.2014
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Dreizehnte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), zuletzt geändert durch die Zwölfte Änderungssatzung vom 12.11.2012 (www.ego-mv.de/index.php?id=224), durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 14.05.2014 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Verband führt den Namen Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern, abgekürzt "eGo-MV"."
Artikel 2
1. In der Anlage ist folgendes Mitglied neu aufzunehmen:
- Barlachstadt Güstrow
2. Auf Grund einer Ämterfusion sind folgende Mitglieder in der Anlage zu streichen:
- Amt Banzkow
- Amt Ostufer Schweriner See
Artikel 3
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 11.08.2014
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Zwölfte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), zuletzt geändert durch die Elfte Änderungssatzung vom 12.11.2012 (www.ego-mv.de/index.php?id=222), durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 05.09.2012 wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 3, Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Der Zweckverband erbringt für die Städte, Ämter, Gemeinden und Landkreise aus Mecklenburg-Vorpommern Leistungen im Zusammenhang mit der Erschließung und Nutzbarmachung von E-Government-Technologien und –Lösungen.
Artikel 2
In § 3 ist ein neuer Absatz 8 und Absatz 9 einzufügen:
(8) Auf Grund zunehmender Komplexität einiger eGovernment-Anwendungen betreibt der Verband nachfolgende Verfahren als Gemeinsame Verfahren im Sinne des § 17 DSG M-V:
- Personenstandswesen einschließlich Hosting AutiSta, Betrieb Registerverfahren (Erstregister, Sicherungsregister), Betrieb elektronische Sammelakte und XUrkundenportal
- Meldewesen
- Online-Gewerbedienst einschließlich zentrales Gewerberegister
- Online Wohngeldverfahren
- Dienste für den neuen Personalausweis.
- Diensteanbieter in Form des Berechtigungszertifikates für nPA
- Betrieb des Bürgerkontos
- Betrieb des eID-Services
- ePayment
Durch die Übertragung der Mitglieder nimmt der Verband auch die Verwaltungsaufgabe zur Prüfung der Anspruchsberechtigung des Auskunftssuchenden für die erweiterte Auskunft gemäß § 14 Abs. 6 GewO im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Zentralen Gewerberegister wahr.Sofern keine gesetzliche Grundlage zum Nutzungszwang besteht, steht die Nutzung Mitgliedern und auch Nichtmitgliedern frei. Voraussetzung der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband ist die Übertragung der Aufgabe durch das Mitglied.
Das gemeinsame Verfahren nach Nr. 1 übernimmt der Verband rückwirkend zum 01.01.2012.
(9) Der Verband bietet seinen Mitgliedern folgende Dienstleistungen für den Bereich Geodaten an:
- Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie
- Erstellung Dienste für kommunale Geodaten
- Entwicklung von Fachschalen für kommunale Geofachdaten
- Betrieb eines WebGIS-Systems zur Nutzung durch die Mitglieder.
Ueckermünde, 12.11.2012
Heidi Michaelis
Verbandsvorsteherin
Elfte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), zuletzt geändert durch die Zehnte Änderungssatzung vom 26.04.2012 (Der Überblick 5/2010 S.290 ff.), durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 05.09.2012 wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 9 erhält folgende neue Fassung:
§ 9 Vorsitz, Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit einen Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Verbandsversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es Mitglieder der Verbandsversammlung, die insgesamt ein Viertel aller Stimmen haben, oder der Verbandsvorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich.
Artikel 2
§ 10 erhält folgende neue Fassung:
§ 10 Verbandsvorstand
(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher sowie zwei Stellvertreter und weitere vier Mitglieder.
(2) Der Verbandsvorstand ist, mit Ausnahme des Verbandsvorstehers, ehrenamtlich tätig. Die Stellvertreter des Verbandsvorstehers werden für die Dauer ihrer Amtszeit zu Ehrenbeamten ernannt.
(3) Die Amtsdauer des Verbandsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Gemeindevertretung. Die Stellvertreter des Verbandsvorstehers bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich.
Artikel 3
§ 12 erhält folgende neue Fassung:
§ 12 Verbandsvorsteher
(1) Durch die Verbandsversammlung wird der hauptamtliche Verbandsvorsteher gewählt. Die Amtszeit des Verbandsvorstehers beträgt 9 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.
(2) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband nach außen. Er leitet die Verwaltung des eGo-MV nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der ihm bereitgestellten Mittel.
(3) Der Verbandsvorsteher entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand zuständig sind. Er entscheidet über die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 9 TVöD und übt gegenüber den Beamten und Beschäftigten des Verbandes die Befugnisse des Dienstvorgesetzten aus.
(4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verbandsvorstandes aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsteher. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung des Verbandsvorstandes.
Artikel 4
§ 14 erhält folgende neue Fassung:
§ 14 Entschädigung
(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 200,00 Euro pro Monat.
(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung bzw. des Verbandsvorstandes eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 Euro. Sitzungsgeld wird an die Vertreter der Verbandsversammlung gezahlt, die das Mandat ehrenamtlich ausüben.
In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- Stadt Loitz
- Gemeinde Satow
- Amt Miltzow (ab 1.1.2013)
- Stadt Ribnitz-Damgarten
Folgende Mitglieder sind in der Anlage zu streichen:
- Zweckverband Grevesmühlen (ab 1.1.2013)
Ueckermünde, 12.11.2012
Heidi Michaelis
Verbandsvorsteherin