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Bekanntmachungen
Nachfolgend finden Sie die Bekanntmachungen des Zweckverbandes, sortiert nach Aufgabenbereichen:
Achtundzwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Siebenundzwanzigste Änderungssatzung vom 31.03.2020 (Internetseite des Zweckverbandes https://www.ego-mv.de/der-verband/verband/oeffentliche-bekanntmachungen/) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 10.06.2020 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a. In Absatz 1 werden die Wörter „, und Stadtwerke“ gestrichen.
b. In Absatz 3 werden die Wörter „und Stadtwerke“ gestrichen.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „, die ihrerseits Träger kommunaler Aufgaben sind“ gestrichen.
Artikel 2
Die Änderungen treten zum 01.03.2020 in Kraft.
Schwerin, 04.08.2020
Dr. Reiner Stöhring
1. Stellvertretender Verbandsvorsteher
Siebenundzwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Fünfundzwanzigste Änderungssatzung vom 13.05.2019 (Internetseite des Zweckverbandes https://www.ego-mv.de/der-verband/verband/oeffentliche-bekanntmachungen/) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.11.2019 wie folgt geändert:
Artikel 1
Folgendes Mitglied ist in der Anlage zu streichen:
- Neubrandenburger Stadtwerke GmbH
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 31.03.2020
Thomas Batzer
Verbandsvorsteher
Sechsundzwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Fünfundzwanzigste Änderungssatzung vom 13.05.2019 (Internetseite des Zweckverbandes https://www.ego-mv.de/der-verband/verband/oeffentliche-bekanntmachungen/) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 28.08.2019 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „200,00“ durch die Zahl „120,00“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „20,00“ durch die Zahl „40,00“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Euro“ die Wörter „sowie eine Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz“ eingefügt.
d) In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „Sitzungsgeld“ die Wörter „und Reisekostenvergütung“ eingefügt.
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 21.11.2019
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Fünfundzwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Vierundzwanzigste Änderungssatzung vom 18.02.2019 (Internetseite des Zweckverbandes https://www.ego-mv.de/der-verband/verband/oeffentliche-bekanntmachungen/) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 05.03.2019 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- Stadt Torgelow
- Stadt Tessin
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 13.05.2019
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Vierundzwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Dreiundzwanzigste Änderungssatzung vom 17.10.2018 (Internetseite des Zweckverbandes http://www.ego-mv.de/index.php?id= 394) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 14.11.2018 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:
Auf Grund dessen, dass E-Government-Anwendungen zunehmend ein integraler Bestandteil zur Aufgabenerfüllung der Kommunalverwaltungen für die Dienstleistungserbringung für Bürger und Unternehmen geworden ist, können die Mitglieder zur Erbringung der dafür notwendigen personellen und technischen Dienstleistungen die Angebote des Zweckverbandes nutzen. Sofern keine gesetzliche Grundlage zum Nutzungszwang besteht, steht die Nutzung Mitgliedern und auch Nichtmitgliedern frei.
Dies sind insbesondere:
- Beratungsleistungen
- Bereitstellung Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter (GDSB)
- Bereitstellung Gemeinsamer IT-Sicherheitsbeauftragter (G-ITSB)
- Betrieb von IT-Verfahren einschl. der damit verbunden Dienstleistungen
- Aufbau und Bereitstellung von kommunalen Infrastrukturen
- Bereitstellung von kooperativ genutzten Infrastrukturen für Land und Kommunen (z.B. föderale Dienste)
c) Es wird ein neuer Absatz 9 eingefügt:
Der Zweckverband übernimmt gemäß der Verwaltungsvorschrift zum Identifizierungsverfahren von Behörden während der Einrichtung von besonderen elektronischen Behördenpostfächern in Mecklenburg-Vorpommern (BeBPo-Ident-VV M-V) vom 04.07.2018 die Aufgabe der Durchführung des in § 7 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung benannten Identifizierungsverfahrens während der Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs in Mecklenburg-Vorpommern für die kommunalen Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (BeBPO-Prüfstelle).
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme.
3. § 16 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Die Umlage pro Jahr und Mitglied beträgt 4.000 €.
Artikel 2
1. In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- Kommunaler Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern
- Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen
- IKT-Ost AöR
Artikel 3
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 18.02.2019
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Dreiundzwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Einundzwanzigste Änderungssatzung vom 12.10.2017 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 16.05.2018 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- Amt Niepars
- Amt Mönchgut-Granitz
- Amt Franzburg-Richtenberg
- Stadt Strasburg (Uckermark)
- Stadt Sternberg
- SIS – Schweriner IT- und Servicegesellschaft mbH
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 17.10.2018
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Zweiundzwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Einundzwanzigste Änderungssatzung vom 12.10.2017 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 15.11.2017 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Namen“ die Wörter „: Zweckverband“ eingefügt.
Artikel 2
1. In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- Amt Gadebusch
- Amt Klützer Winkel
- DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH
- Wasserbeschaffungsverband Sude-Schaale
- neu-itec GmbH
Artikel 3
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 16.10.2018
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Einundzwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Zwanzigste Änderungssatzung vom 16.05.2017 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 17.05.2017 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“ die Wörter „, juristische Personen des Privatrechts, sofern eine Mehrheitsbeteiligung durch die Kommunen oder das Land gegeben ist,“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“ die Wörter „und juristische Personen des Privatrechts“ eingefügt.
3. In § 16 Absatz 3 Punkt b) werden nach den Wörtern „Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“ die Wörter „und juristische Personen des Privatrechts“ eingefügt.
4. In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- Gemeinde Ostseebad Insel Poel
- Gemeinde Ostseebad Binz
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 12.10.2017
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Zwanzigste Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Siebzehnte Änderungssatzung vom 01.02.2016 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 27.04.2016 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- KSM Kommunalservice Mecklenburg Aör
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 16.05.2017
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Neunzehnte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Achtzehnte Änderungssatzung vom 25.07.2016 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 23.11.2016 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Verbandsmitglieder sind die in der Anlage zu dieser Zweckverbandssatzung aufgeführten Städte, Gemeinden, Ämter, Landkreise, Zweckverbände, kommunalen Verbände, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Stadtwerke.“
2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 156 Abs. 2“ wird die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anstelle der Bürgermeister, Amtsvorsteher oder Landräte kann die Vertretungskörperschaft Bedienstete aus dem fachlich zuständigen Amt oder Dezernat mit der Vertretung in der Verbandsversammlung betrauen.“
3. In § 14 Satz 3 wird das Wort „Geschäftsführers“ durch das Wort „Verbandsvorstehers“ ersetzt.
4. In der Anlage ist folgendes Mitglied neu aufzunehmen:
- Stadt Hagenow
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 22.03.2017
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Achtzehnte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Siebzehnte Änderungssatzung vom 01.02.2016 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 27.04.2016 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 16 Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 2
1. In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- Neubrandenburger Stadtwerke GmbH
Artikel 3
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 25.07.2016
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Siebzehnte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Sechszehnte Änderungssatzung vom 19.05.2015 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 18.11.2015 wie folgt geändert:
Artikel 1
In der Überschrift wird das Wort „für“ durch das Wort „in“ ersetzt.
Artikel 2
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verbandsmitglieder sind die in Anlage 1 zu dieser Zweckverbandssatzung aufgeführten Städte, Gemeinden, Ämter, Landkreise, kommunale Verbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Landesverbände“ die Wörter „,andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „, kommunale Eigenbetriebe“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Städte, Ämter, Gemeinden und Landkreise aus Mecklenburg-Vorpommern“ durch die Wörter „seine Mitglieder“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Mitgliedsverwaltungen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Gemeinden, Städte und Ämter bis 30.000 Einwohner haben je 1 Stimme, Gemeinden und Städte über 30.000 Einwohner haben je 2 Stimmen. Zweckverbände, Landkreise, kommunale Verbände, Stadtwerke und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben ebenfalls je 2 Stimmen.“
4. Nach § 10 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Beschlussfassungen des Verbandsvorstandes können im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Die Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung ist insoweit, dass kein Mitglied des Verbandsvorstandes der Entscheidung im Umlaufverfahren widerspricht.“
5. Nach § 12 wird ein neuer § 13 eingefügt:
„§ 13 Rechnungsprüfungsausschuss
(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Er tagt nicht öffentlich.
(2) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die örtliche Prüfung nach dem Kommunalprüfungsgesetz M-V. Er hat sich hierfür der Rechnungsprüfungsämter seiner Mitglieder im regelmäßigen Wechsel von drei Jahren zu bedienen.
(3) Über die Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses beschließt die Verbandsversammlung.“
6. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden zu §§ 14 und 15.
7. Der bisherige § 15 wird zu § 16 und Absatz 3 Nummer b. wird wie folgt gefasst:
„b. Ämter und Städte über 30.000 Einwohner, Landkreise, und Zweckverbände, kommunale Verbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 6.000 €“
8. Die bisherigen §§ 16 und 17 werden zu §§ 17 und 18.
9. Der bisherige § 18 wird zu § 19 und in Absatz 2 werden die Wörter „§ 11 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.
10. Der bisherige § 19 wird zu § 20.
Artikel 3
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 01.02.2016
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Sechszehnte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Fünfzehnte Änderungssatzung vom 22.01.2015 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 04.03.2015 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- Amt Lubmin
- Stadt Grimmen
- Stadt Bergen auf Rügen
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 19.05.2015
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Fünfzehnte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Vierzehnte Änderungssatzung vom 25.11.2014 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 26.11.2014 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In der Anlage ist folgendes Mitglied neu aufzunehmen:
- Stadt Ostseebad Kühlungsborn
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 22.01.2015
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Vierzehnte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), die zuletzt durch die Dreizehnte Änderungssatzung vom 11.08.2014 (Internetseite des Zweckverbandes www.ego-mv.de/index.php) geändert worden ist, durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 01.09.2014 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Der Verband erbringt seine Leistungen vorrangig für seine Mitglieder. Zur Erreichung der dargestellten Zielsetzungen kann der Verband Leistungen gegen Entgelt auch für Nichtmitglieder anbieten, die ihrerseits Träger kommunaler Aufgaben sind. Dies gilt insbesondere für die kommunalen Unternehmen der Verbandsmitglieder und Leistungen, die durch den Zweckverband durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erbracht werden sollen.“
b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Datenschutzes“ die Wörter „und der IT-Sicherheit“ eingefügt.
c) Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:
„(8) Auf Grund dessen, dass E-Government-Anwendungen zunehmend ein integraler Bestandteil zur Aufgabenerfüllung der Kommunalverwaltungen für die Dienstleistungserbringung für Bürger und Unternehmen geworden ist, können die Mitgliedsverwaltungen zur Erbringung der dafür notwendigen personellen und technischen Dienstleistungen die Angebote des Zweckverbandes nutzen. Sofern keine gesetzliche Grundlage zum Nutzungszwang besteht, steht die Nutzung Mitgliedern und auch Nichtmitgliedern frei.
Dies sind insbesondere:
• Beratungsleistungen
• der Betrieb von IT-Verfahren und gemeinsamen Verfahren nach§ 17 DSG M-V einschl. der damit verbunden Dienstleistungen
• Beschaffung von Software, Hardware und Verfahren
• Aufbau und Bereitstellung von kommunalen Infrastrukturen
• Bereitstellung von kooperativ genutzten Infrastrukturen für Land und Kommunen (z.B. föderale Dienste)
Durch die Übertragung der Mitglieder übernimmt der Verband auch die Verwaltungsaufgabe zur Prüfung der Anspruchsberechtigung des Auskunftssuchenden für die erweiterte Auskunft gemäß § 14 Abs. 6 GewO im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Zentralen Gewerberegister.“
d) Absatz 9 wird aufgehoben.
Artikel 2
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit eine(n) Vorsitzende(n).“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch die Wörter „Die/Der Vorsitzende“ ersetzt.“
Artikel 3
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 25.11.2014
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Dreizehnte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), zuletzt geändert durch die Zwölfte Änderungssatzung vom 12.11.2012 (www.ego-mv.de/index.php?id=224), durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 14.05.2014 wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Verband führt den Namen Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern, abgekürzt "eGo-MV"."
Artikel 2
1. In der Anlage ist folgendes Mitglied neu aufzunehmen:
- Barlachstadt Güstrow
2. Auf Grund einer Ämterfusion sind folgende Mitglieder in der Anlage zu streichen:
- Amt Banzkow
- Amt Ostufer Schweriner See
Artikel 3
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schwerin, 11.08.2014
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Zwölfte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), zuletzt geändert durch die Elfte Änderungssatzung vom 12.11.2012 (www.ego-mv.de/index.php?id=222), durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 05.09.2012 wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 3, Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Der Zweckverband erbringt für die Städte, Ämter, Gemeinden und Landkreise aus Mecklenburg-Vorpommern Leistungen im Zusammenhang mit der Erschließung und Nutzbarmachung von E-Government-Technologien und –Lösungen.
Artikel 2
In § 3 ist ein neuer Absatz 8 und Absatz 9 einzufügen:
(8) Auf Grund zunehmender Komplexität einiger eGovernment-Anwendungen betreibt der Verband nachfolgende Verfahren als Gemeinsame Verfahren im Sinne des § 17 DSG M-V:
- Personenstandswesen einschließlich Hosting AutiSta, Betrieb Registerverfahren (Erstregister, Sicherungsregister), Betrieb elektronische Sammelakte und XUrkundenportal
- Meldewesen
- Online-Gewerbedienst einschließlich zentrales Gewerberegister
- Online Wohngeldverfahren
- Dienste für den neuen Personalausweis.
- Diensteanbieter in Form des Berechtigungszertifikates für nPA
- Betrieb des Bürgerkontos
- Betrieb des eID-Services
- ePayment
Durch die Übertragung der Mitglieder nimmt der Verband auch die Verwaltungsaufgabe zur Prüfung der Anspruchsberechtigung des Auskunftssuchenden für die erweiterte Auskunft gemäß § 14 Abs. 6 GewO im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Zentralen Gewerberegister wahr.Sofern keine gesetzliche Grundlage zum Nutzungszwang besteht, steht die Nutzung Mitgliedern und auch Nichtmitgliedern frei. Voraussetzung der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband ist die Übertragung der Aufgabe durch das Mitglied.
Das gemeinsame Verfahren nach Nr. 1 übernimmt der Verband rückwirkend zum 01.01.2012.
(9) Der Verband bietet seinen Mitgliedern folgende Dienstleistungen für den Bereich Geodaten an:
- Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie
- Erstellung Dienste für kommunale Geodaten
- Entwicklung von Fachschalen für kommunale Geofachdaten
- Betrieb eines WebGIS-Systems zur Nutzung durch die Mitglieder.
Ueckermünde, 12.11.2012
Heidi Michaelis
Verbandsvorsteherin
Elfte Änderungssatzung zur Verbandssatzung eines E-Government-Zweckverbandes für Mecklenburg-Vorpommern
Auf Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), wird die Verbandssatzung vom 09.10.2006 (Der Überblick 2006 S. 647), zuletzt geändert durch die Zehnte Änderungssatzung vom 26.04.2012 (Der Überblick 5/2010 S.290 ff.), durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 05.09.2012 wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 9 erhält folgende neue Fassung:
§ 9 Vorsitz, Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit einen Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Verbandsversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es Mitglieder der Verbandsversammlung, die insgesamt ein Viertel aller Stimmen haben, oder der Verbandsvorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich.
Artikel 2
§ 10 erhält folgende neue Fassung:
§ 10 Verbandsvorstand
(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher sowie zwei Stellvertreter und weitere vier Mitglieder.
(2) Der Verbandsvorstand ist, mit Ausnahme des Verbandsvorstehers, ehrenamtlich tätig. Die Stellvertreter des Verbandsvorstehers werden für die Dauer ihrer Amtszeit zu Ehrenbeamten ernannt.
(3) Die Amtsdauer des Verbandsvorstandes entspricht der Wahlperiode der Gemeindevertretung. Die Stellvertreter des Verbandsvorstehers bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich.
Artikel 3
§ 12 erhält folgende neue Fassung:
§ 12 Verbandsvorsteher
(1) Durch die Verbandsversammlung wird der hauptamtliche Verbandsvorsteher gewählt. Die Amtszeit des Verbandsvorstehers beträgt 9 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.
(2) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband nach außen. Er leitet die Verwaltung des eGo-MV nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der ihm bereitgestellten Mittel.
(3) Der Verbandsvorsteher entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand zuständig sind. Er entscheidet über die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 9 TVöD und übt gegenüber den Beamten und Beschäftigten des Verbandes die Befugnisse des Dienstvorgesetzten aus.
(4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verbandsvorstandes aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsteher. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung des Verbandsvorstandes.
Artikel 4
§ 14 erhält folgende neue Fassung:
§ 14 Entschädigung
(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 200,00 Euro pro Monat.
(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung bzw. des Verbandsvorstandes eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 Euro. Sitzungsgeld wird an die Vertreter der Verbandsversammlung gezahlt, die das Mandat ehrenamtlich ausüben.
In der Anlage sind folgende Mitglieder neu aufzunehmen:
- Stadt Loitz
- Gemeinde Satow
- Amt Miltzow (ab 1.1.2013)
- Stadt Ribnitz-Damgarten
Folgende Mitglieder sind in der Anlage zu streichen:
- Zweckverband Grevesmühlen (ab 1.1.2013)
Ueckermünde, 12.11.2012
Heidi Michaelis
Verbandsvorsteherin
Bekanntmachung des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern – Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2020 des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Gemäß § 6 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung i.V.m. § 161 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 10. Juni 2020 den Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2020 festgestellt.
Der Wirtschaftsplan wird mit folgenden Festsetzungen beschlossen:
Erfolgsplan
Gesamtbetrag der Erträge | 8.786 |
Gesamtbetrag der Aufwendungen | 8.784 |
Jahresergebnis | 2 |
Finanzplan
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit | 152 |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit | 0 |
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit | 152 |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 0 |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 125 |
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | -125 |
Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelfonds | 27 |
Festsetzungen unter Genehmigungsvorbehalt
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit Ausnahme von Umschuldungen | 0 |
Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit | 0 |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen | |
In der Stellenübersicht ausgewiesene Stellen in Vollzeitäquivalenten | 63,75 |
Sonstige Angaben
Gesamtbetrag der aus Wirtschaftsplänen der Vorjahre voraussichtlich fortgeltenden Kreditermächtigungen | 0 |
Finanzmittelbestand am Ende der Periode | 1.089 |
Wertansatz des Eigenkapitals in der Bilanz zum 31.12.2017 | 1.020 |
Wertansatz des Eigenkapitals in der Bilanz zum 31.12.2018 voraussichtlich | 1.024 |
Wertansatz des Eigenkapitals in der Bilanz zum 31.12.2019 voraussichtlich | 1.026 |
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt am: 06.01.2021
Schwerin, 7. Januar 2021
Nicole Kuprat
Verbandsvorsteherin
Gemäß § 6 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung i.V.m. § 161 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 20. November 2019 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2020 festgestellt.
Der Wirtschaftsplan wird mit folgenden Festsetzungen beschlossen:
Erfolgsplan
Gesamtbetrag der Erträge 8.390
Gesamtbetrag der Aufwendungen 8.379
Jahresergebnis 11
Finanzplan
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit 121
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit 0
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit 121
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 0
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 60
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit -60
Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelfonds 2
Festsetzungen unter Genehmigungsvorbehalt
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit Ausnahme von Umschuldungen 0
Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit 0
Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen 0
In der Stellenübersicht ausgewiesene Stellen in Vollzeitäquivalenten 61,25
Sonstige Angaben
Gesamtbetrag der aus Wirtschaftsplänen der Vorjahre voraussichtlich fortgeltenden Kreditermächtigungen 0
Finanzmittelbestand am Ende der Periode 1.064
Wertansatz des Eigenkapitals in der Bilanz zum 31.12.2017 1.033
Wertansatz des Eigenkapitals in der Bilanz zum 31.12.2018 voraussichtlich 1.037
Wertansatz des Eigenkapitals in der Bilanz zum 31.12.2019 voraussichtlich 1.048
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt am: 04.01.2021
Schwerin, 04.01.2021
Nicole Kuprat
Verbandsvorsteherin
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 20. November 2019 beschlossen:
Der durch die MÖHRLE HAPP LUTHER GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Schwerin, geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
„An den Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin:
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnen Erkenntnisse
- entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Zweckverbands zum 31. Dezember 2018 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und
- vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbands. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbands vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten , falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Zweckverbands zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbands vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbands vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
- identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
- gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Zweckverbands abzugeben.
- beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängende Angaben.
- ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit in Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Zweckverbands zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehören Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiligen Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Zweckverband seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
- beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbands vermittelt.
- beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Zweckverbands.
- führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichend geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientieren Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 3 KPG M-V:
Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zweckverbands i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 befasst. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 KPG M-V haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.
Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbands Anlass geben.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbands sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.
Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 1 bis 16, durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 1 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter und die Geschäftspolitik zu beurteilen.
Schwerin, den 7. Oktober 2019
MÖHRLE HAPP LUTHER GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
wird mit einem Jahresergebnis von TEUR 13, das in die sonstigen Gewinnrücklagen eingestellt wird, festgestellt. Dem Verbandsvorsteher wird für das Geschäftsjahr 2018 die Entlastung erteilt.
Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern hat mit Schreiben vom 24. März 2020 den Prüfbericht weitergegeben.
Der festgestellte Jahresabschluss liegt in den Räumen der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern, Eckdrift 103, 19061 Schwerin zur Einsicht öffentlich aus.
Schwerin, 1. April 2020
Thomas Batzer
Verbandsvorsteher
Bekanntmachung des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern – Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2019 des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Gemäß § 6 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung i.V.m. § 161 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 15. Mai 2019 den Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2019 festgestellt.
Der Wirtschaftsplan wird mit folgenden Festsetzungen beschlossen:
Erfolgsplan
Gesamtbetrag der Erträge | 5.363 |
Gesamtbetrag der Aufwendungen | 5.359 |
Jahresergebnis | 4 |
Finanzplan
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit | 114 |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit | -277 |
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit | -163 |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 0 |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 53 |
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | -53 |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0 |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0 |
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0 |
Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelfonds | -216 |
Festsetzungen unter Genehmigungsvorbehalt
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit Ausnahme von Umschuldungen | 0 |
Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit | 0 |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen | |
In der Stellenübersicht ausgewiesene Stellen in Vollzeitäquivalenten | 45,75 |
Sonstige Angaben
Gesamtbetrag der aus Wirtschaftsplänen der Vorjahre voraussichtlich fortgeltenden Kreditermächtigungen | 0 |
Finanzmittelbestand am Ende der Periode | 1.177 |
Wertansatz des Eigenkapitals in der Bilanz zum 31.12.2017 | 1.020 |
Wertansatz des Eigenkapitals in der Bilanz zum 31.12.2018 voraussichtlich | 1.022 |
Wertansatz des Eigenkapitals in der Bilanz zum 31.12.2019 voraussichtlich | 749 |
Schwerin, 13. Dezember 2019
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 14. November 2018 beschlossen:
Der durch die MÖHRLE HAPP LUTHER GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Schwerin, geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
„Unter der Bedingung, dass die in dem von uns geprüften Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 bereits berücksichtigte Ergebnisverwendung (Einstellung in die Gewinnrücklagen von TEUR 60) von der Verbandsversammlung spätestens mit der Feststellung dieses Jahresabschlusses beschlossen wird, erteilen wir folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“, Schwerin, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 geprüft. Durch § 13 Abs. 3 KPG wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Verbandssatzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse liegen in der Verantwortung des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie gemäß § 14 Abs. 2 KPG über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KPG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Zweckverbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Verbandsvorstehers sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu Beanstandungen.
Schwerin, den 17. Oktober 2018
MÖHRLE HAPP LUTHER GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
wird mit einem Jahresergebnis von TEUR 60, das in die sonstigen Gewinnrücklagen eingestellt wird, festgestellt.
Dem Verbandsvorsteher wird für das Geschäftsjahr 2017 die Entlastung erteilt.
Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern hat mit Schreiben vom 14. Februar 2019 den Prüfbericht nach Durchsicht freigegeben.
Der festgestellte Jahresabschluss liegt vom 1. bis 11. März 2019 in den Räumen der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern, Eckdrift 103, 19061 Schwerin zur Einsicht öffentlich aus.
Schwerin, 28. Februar 2019
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Gemäß § 6 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung i.V.m. § 161 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 14. November 2018 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2019 festgestellt.
Der Wirtschaftsplan wird mit folgenden Festsetzungen beschlossen:
Erfolgsplan
Gesamtbetrag der Erträge 7.904
Gesamtbetrag der Aufwendungen 7.879
Jahresergebnis 25
Finanzplan
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit 190
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit 193
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit -3
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 0
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 30
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit -30
Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelfonds -33
Festsetzungen unter Genehmigungsvorbehalt
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit Ausnahme von Umschuldungen 0
Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit 0
Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
In der Stellenübersicht ausgewiesene Stellen in Vollzeitäquivalenten 38,75
Sonstige Angaben
Gesamtbetrag der aus Wirtschaftsplänen der Vorjahre voraussichtlich fortgeltenden Kreditermächtigungen 0
Finanzmittelbestand am Ende der Periode 1.360
Wertansatz des Eigenkapitals in der Bilanz zum 31.12.2017 1.020
Wertansatz des Eigenkapitals in der Bilanz zum 31.12.2018 voraussichtlich 1.022
Wertansatz des Eigenkapitals in der Bilanz zum 31.12.2019 voraussichtlich 909
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt am: 12.02.2019
Schwerin, 18. Februar 2019
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Bekanntmachung des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern – Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2018 des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Gemäß § 5 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung i.V.m. § 161 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 16. Mai 2018 den Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2018 festgestellt.
Es betragen
1. im Erfolgsplan in TEUR
die Erträge 4.709
die Aufwendungen 4.707
der Jahresgewinn 2
der Jahresverlust
2. im Finanzplan
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit -123
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit -55
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 0
der Saldo aus der Änderung des Finanzmittelbestandes -178
3. Es werden festgesetzt
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf
davon für Umschuldungen
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
der Höchstbetrag aller Kredite zur Liquiditätssicherung 100
4. Die Stellenübersicht weist 38,75 Stellen in Vollzeitäquivalenten aus
5. Der Stand des Eigenkapitals
betrug zum 31.12. des Vorvorjahres 961
beträgt zum 31.12.des Vorjahres voraussichtlich 965
beträgt zum 31.12. des Wirtschaftsjahres voraussichtlich 967
6. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt am: 02. August 2018
Schwerin, 20. August 2018
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 15. November 2017 beschlossen:
Der durch die MÖHRLE HAPP LUTHER GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Schwerin, geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
„Unter der Bedingung, dass die in dem von uns geprüften Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 bereits berücksichtigte Ergebnisverwendung (Einstellung in die sonstigen Rücklagen von TEUR 145) von der Verbandsversammlung spätestens mit der Feststellung dieses Jahresabschlusses beschlossen wird, erteilen wir folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“, Schwerin, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 geprüft. Durch § 13 Abs. 3 KPG wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Verbandssatzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse liegen in der Verantwortung des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie gemäß § 14 Abs. 2 KPG über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KPG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Zweckverbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Verbandsvorstehers sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu Beanstandungen.
Schwerin, den 25. September 2017
MÖHRLE HAPP LUTHER GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
wird mit einem Jahresüberschuss von TEUR 145 Euro festgestellt,
dem Verbandsvorsteher wird für das Geschäftsjahr 2016 die Entlastung erteilt.
Der Landesrechnungshof hat mit Schreiben vom 12. März 2017 den Prüfbericht nach Durchsicht freigegeben.
Der festgestellte Jahresabschluss liegt vom 21. März bis 29. März 2018 in den Räumen der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern, Eckdrift 103, 19061 Schwerin zur Einsicht öffentlich aus.
Schwerin, 19. März 2018
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Gemäß § 5 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung i.V.m. § 161 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 15. November 2017 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2018 festgestellt.
Es betragen
1. im Erfolgsplan in TEUR
die Erträge 4.629
die Aufwendungen 4.625
der Jahresgewinn 4
der Jahresverlust
2. im Finanzplan
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit -123
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit -53
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 0
der Saldo aus der Änderung des Finanzmittelbestandes -176
3. Es werden festgesetzt
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf
davon für Umschuldungen
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
der Höchstbetrag aller Kredite zur Liquiditätssicherung 100
4. Die Stellenübersicht weist 38,75 Stellen in Vollzeitäquivalenten aus
5. Der Stand des Eigenkapitals
betrug zum 31.12. des Vorvorjahres 961
beträgt zum 31.12.des Vorjahres voraussichtlich 965
beträgt zum 31.12. des Wirtschaftsjahres voraussichtlich 969
6. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt am: 12. Februar 2018
Schwerin, 20. Februar 2018
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2017 des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Gemäß § 5 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung i.V.m. § 161 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 17. Mai 2017 den Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2017 festgestellt.
Es betragen
1. im Erfolgsplan TEUR
die Erträge 4.045
die Aufwendungen 4.041
der Jahresgewinn 4
der Jahresverlust
2. im Finanzplan
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit -102
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit -23
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 0
der Saldo aus der Änderung des Finanzmittelbestandes -125
3. Es wird festgesetzt
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf
davon für Umschuldungen
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
der Höchstbetrag aller Kredite zur Liquiditätssicherung 100
4. Die Stellenübersicht weist 36,75 Stellen in Vollzeitäquivalenten aus
5. Der Stand des Eigenkapitals
betrug zum 31.12. des Vorvorjahres 815
beträgt zum 31.12. des Vorjahres voraussichtlich 822
beträgt zum 31.12. des Wirtschaftsjahres voraussichtlich 827
6. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt am: 8. August 2017.
Schwerin, 17. August 2017
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 23. November 2016 beschlossen:
Der durch die MÖHRLE HAPP LUTHER GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Schwerin, geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
„Unter der Voraussetzung, dass der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 von der Verbandsversammlung in der von uns geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Fassung festgestellt wird, erteilen wir den folgenden Bestätigungsvermerk:
Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“, Schwerin, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geprüft. Durch § 13 Abs. 3 KPG wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Verbandssatzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse liegen in der Verantwortung des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie gemäß § 14 Abs. 2 KPG über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KPG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Zweckverbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Verbandsvorstehers sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Verbandssatzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu Beanstandungen.
Schwerin, den 15. September 2016
MÖHRLE HAPP LUTHER GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
wird mit einem Jahresüberschuss von TEUR 394 Euro festgestellt,
dem Verbandsvorsteher wird für das Geschäftsjahr 2015 die Entlastung erteilt.
Der Landesrechnungshof hat mit Schreiben vom 15. März 2017 den Prüfbericht nach eingeschränkter Prüfung freigegeben.
Der festgestellte Jahresabschluss liegt vom 21. März bis 29. März 2017 in den Räumen der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern, Eckdrift 103, 19061 Schwerin zur Einsicht öffentlich aus.
Schwerin, 20. März 2017
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Gemäß § 5 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung i. V. m. § 161 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 23. November 2016 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2017 festgestellt.
Es betragen
1. im Erfolgsplan TEUR
die Erträge 4.108
die Aufwendungen 4.086
der Jahresgewinn 22
der Jahresverlust
2. im Finanzplan
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit -75
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit -29
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 0
der Saldo aus der Änderung des Finanzmittelbestandes -104
3. Es werden festgesetzt
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf
davon für Umschuldungen
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
der Höchstbetrag aller Kredite zur Liquiditätssicherung 100
4. Die Stellenübersicht weist 35,75 Stellen in Vollzeitäquivalenten aus
5. Der Stand des Eigenkapitals
betrug zum 31.12. des Vorvorjahres 815
beträgt zum 31.12. des Vorjahres voraussichtlich 822
beträgt zum 31.12. des Wirtschaftsjahres voraussichtlich 844
6. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt am: 20. Januar 2017.
Schwerin, 25. Januar 2017
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2016 des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Gemäß § 5 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung i. V. m. § 161 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 18. November 2015 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2016 festgestellt.
Es betragen
1. im Erfolgsplan EUR
die Erträge 3.916
die Aufwendungen 3.909
der Jahresgewinn 7
der Jahresverlust
2. im Finanzplan
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit -93
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit -24
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 0
der Saldo aus der Änderung des Finanzmittelbestandes -117
3. Es wird festgesetzt
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf
davon für Umschuldungen
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
der Höchstbetrag aller Kredite zur Liquiditätssicherung 100
4. Die Stellenübersicht weist 31,5 Stellen in Vollzeitäquivalenten aus
5. Der Stand des Eigenkapitals
betrug zum 31.12. des Vorvorjahres 421
beträgt zum 31.12. des Vorjahres voraussichtlich 433
beträgt zum 31.12. des Wirtschaftsjahres voraussichtlich 441
6. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt am: 8. Februar 2016.
Schwerin, 10. März 2016
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 18. November 2015 beschlossen:
Der durch die MDS MÖHRLE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Schwerin, geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“, Schwerin, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 geprüft. Durch § 13 Abs. 3 KPG wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Verbandssatzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse liegen in der Verantwortung des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie gemäß § 14 Abs. 2 KPG über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KPG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Zweckverbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Verbandsvorstehers sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Verbandssatzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu Beanstandungen.
Schwerin, den 30. Oktober 2015
MDS MÖHRLE GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
wird mit einem Jahresüberschuss von TEUR 341 Euro festgestellt,
dem Verbandsvorsteher wird für das Geschäftsjahr 2014 die Entlastung erteilt.
Der Landesrechnungshof hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 den Prüfbericht nach eingeschränkter Prüfung freigegeben.
Der festgestellte Jahresabschluss liegt vom 11. Januar bis 19. Januar 2016 in den Räumen der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern, Eckdrift 103, 19061 Schwerin zur Einsicht öffentlich aus.
Schwerin, 6. Januar 2016
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2015 des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Eigenbetriebsverordnung i. V. m. § 13 Abs. 3 der Verbandssatzung, § 161 Abs. 3 der Kommunalverfassung hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 26. November 2014 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2015 festgestellt.
Es betragen
1. im Erfolgsplan EUR
die Erträge 3.362
die Aufwendungen 3.349
der Jahresgewinn 12
der Jahresverlust
2. im Finanzplan
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit 105
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit -53
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 0
der Saldo aus der Änderung des Finanzmittelbestandes 52
3. Es wird festgesetzt
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf
davon für Umschuldungen
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
der Höchstbetrag aller Kredite zur Liquiditätssicherung 100
4. Die Stellenübersicht weist 22,75 Stellen in Vollzeitäquivalenten aus
5. Der Stand des Eigenkapitals
betrug zum 31.12. des Vorvorjahres 80
beträgt zum 31.12. des Vorjahres voraussichtlich 365
beträgt zum 31.12. des Wirtschaftsjahres voraussichtlich 377
6. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt am: 20. Februar 2015.
Schwerin, 6. März 2015
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2013 des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 26. November 2014 beschlossen:
Der durch die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Schwerin, geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Finanzrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Schwerin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 geprüft. Entsprechend § 13 KPG wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes i.S.d. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den geltenden deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften, den Empfehlungen des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur Bilanzierung der anteiligen Rücklagen der Versorgungskassen zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen als Finanzanlagen sowie zur Bewertung der Pensionsverpflichtungen in analoger Anwendung von § 35 Abs. 3 GemHVO-Doppik und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes "Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern", Körperschaft des öffentlichen Rechts, Schwerin, liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 13 KPG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Verbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den Empfehlungen des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur Bilanzierung der anteiligen Rücklagen der Versorgungskassen zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen als Finanzanlagen sowie zur Bewertung der Pensionsverpflichtungen in analoger Anwendung von § 35 Abs. 3 GemHVO-Doppik und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes geben keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen.
Schwerin, den 28. Oktober 2014
Baker Tilly Roelfs AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zweigniederlassung Schwerin“
wird mit einem Jahresüberschuss/-fehlbetrag von 0,00 Euro festgestellt,
dem Verbandsvorsteher wird für das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung erteilt.
Der Landesrechnungshof hat mit Schreiben vom 28. Januar 2014 den Prüfbericht nach eingeschränkter Prüfung freigegeben.
Der festgestellte Jahresabschluss liegt vom 12. Februar bis 20. Februar 2015 in den Räumen der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern, Eckdrift 103, 19061 Schwerin zur Einsicht öffentlich aus.
Schwerin, 9. Februar 2015
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2014 des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Eigenbetriebsverordnung i. V. m. § 13 Abs. 3 der Verbandssatzung, § 161 Abs. 3 der Kommunalverfassung hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 14. Mai 2014 den Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2014 festgestellt.
Es betragen
1. im Erfolgsplan EUR
die Erträge 3.637
die Aufwendungen 3.352
der Jahresgewinn 285
2. im Finanzplan
der Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit 378
der Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit -316
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 0
der Saldo aus der Änderung des Finanzmittelbestandes 62
3. Es wird festgesetzt
der Höchstbetrag aller Kredite zur Liquiditätssicherung 100
4. Die Stellenübersicht weist 20,75 Stellen in Vollzeitäquivalenten aus
5. Der Stand des Eigenkapitals
betrug zum 31.12. des Vorvorjahres 81
beträgt zum 31.12. des Vorjahres voraussichtlich 159
beträgt zum 31.12. des Wirtschaftsjahres voraussichtlich 444
6. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt am 8. August 2014.
Schwerin, 13. August 2014
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 20. November 2013 beschlossen:
Der durch die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Schwerin, geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Finanzrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Schwerin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geprüft. Entsprechend § 13 KPG wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes i.S.d. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den geltenden deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverband "Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern", Körperschaft des öffentlichen Rechts, Schwerin, liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 13 KPG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Verbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes geben keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen.
Schwerin, den 23. Oktober 2013
Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(vormals Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)
Zweigniederlassung Schwerin“
wird mit einem Jahresfehlbetrag von 154.355,76 Euro festgestellt,
der Verbandsvorsteherin wird für die Zeit vom 1. Januar bis 18. Dezember 2012 sowie dem Verbandsvorsteher für die Zeit vom 19. Dezember bis zum 31. Dezember 2012 die Entlastung erteilt.
Der Landesrechnungshof hat mit Schreiben vom 10. Februar 2014 den Prüfbericht nach eingeschränkter Prüfung freigegeben.
Der festgestellte Jahresabschluss liegt vom 17. Februar bis 25. Februar 2014 in den Räumen der Geschäftsstelle des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“, Eckdrift 103, 19061 Schwerin zur Einsicht öffentlich aus.
Schwerin, 14. Februar 2014
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Wirtschaftsplan 2014 des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Eigenbetriebsverordnung i. V. m. § 13 Abs. 3 der Verbandssatzung, § 161 Abs. 3 der Kommunalverfassung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“ durch Beschluss vom 20. November 2013 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2014 festgestellt.
Es betragen
1. im Erfolgsplan EUR
die Erträge 3.394.500,00
die Aufwendungen 3.359.030,00
der Jahresgewinn 35.470,00
2. im Finanzplan
der Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit 128.000,00
der Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit 28.000,00
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 0,00
der Saldo aus der Änderung des Finanzmittelbestandes 100.000,00
3. Es wird festgesetzt
der Höchstbetrag der Kassenkredite 100.000,00
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 0,00
4. Die Stellenübersicht weist 20 Stellen in Vollzeitäquivalenten aus
5. Der Stand des Eigenkapitals
betrug zum 31. Dezember 2012 80.194,00
beträgt zum 31. Dezember 2012 voraussichtlich 86.682,00
beträgt zum 31. Dezember 2013 voraussichtlich 122.152,00
6. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt am 10. Januar 2014.
Schwerin, 16. Januar 2014
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 21. November 2012 beschlossen:
Der durch die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Schwerin, geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Finanzrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Schwerin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 geprüft. Entsprechend § 13 KPG wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes i.S.d. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den geltenden deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverband "Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern", Körperschaft des öffentlichen Rechts, Schwerin, liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 13 KPG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Verbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes geben keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen.
Schwerin, den 2. November 2012
Rölfs RP AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zweigniederlassung Schwerin“
wird mit einem Jahresüberschuss von 154.355,76 Euro festgestellt,
der Verbandsvorsteherin wird für das Wirtschaftsjahr 2011 Entlastung erteilt.
Der Landesrechnungshof hat mit Schreiben vom 4. März 2013 den Prüfbericht nach eingeschränkter Prüfung freigegeben.
Der festgestellte Jahresabschluss liegt vom 14. März bis 22. März 2013 in den Räumen der Geschäftsstelle des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“, Eckdrift 103, 19061 Schwerin zur Einsicht öffentlich aus.
Schwerin, 07. März 2013
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Wirtschaftsplan 2013 des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Eigenbetriebsverordnung i. V. m. § 13 Abs. 3 der Verbandssatzung, § 161 Abs. 3 der Kommunalverfassung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“ durch Beschluss vom 21. November 2012 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 festgestellt.
Es betragen
1. im Erfolgsplan EUR
die Erträge 4.914.575,00
die Aufwendungen 4.836.087,00
der Jahresgewinn 78.488,00
2. im Finanzplan
der Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit 122.000,00
der Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit 63.000,00
der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 0,00
der Saldo aus der Änderung des Finanzmittelbestandes 59.000,00
3. Es wird festgesetzt
der Höchstbetrag der Kassenkredite 100.000,00
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 0,00
4. Die Stellenübersicht weist 20 Stellen in Vollzeitäquivalenten aus
5. Der Stand des Eigenkapitals
betrug zum 31. Dezember 2011 234.550,00
beträgt zum 31. Dezember 2012 voraussichtlich 323.600,00
beträgt zum 31. Dezember 2013 voraussichtlich 402.088,00
6. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt am 18. Februar 2013.
Schwerin, 26.02.2013
Bernd Anders
Verbandsvorsteher
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010 des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 5. September 2012 beschlossen:
Der durch die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Schwerin, geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
„Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, Schwerin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 geprüft. Entsprechend § 13 KPG wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes i.S.d. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den geltenden deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverband "Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern", Körperschaft des Öffentlichen Rechts, Schwerin, liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 13 KPG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Verbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes geben keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen.
Schwerin, den 29. Juni 2012
Rölfs RP AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zweigniederlassung Schwerin“
wird mit einem Jahresüberschuss von 70.138,41 Euro festgestellt,
der Verbandsvorsteherin wird für das Wirtschaftsjahr 2010 Entlastung erteilt.
Der Landesrechnungshof hat mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 den Prüfbericht nach eingeschränkter Prüfung freigegeben.
Der festgestellte Jahresabschluss liegt vom 1. November bis 9. November 2012 in den Räumen der Geschäftsstelle des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“, Eckdrift 103, 19061 Schwerin zur Einsicht öffentlich aus.
Schwerin, 26. Oktober 2012
Heidi Michaelis
Verbandsvorsteherin
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2009 des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 12. März 2012 beschlossen:
Der durch die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Schwerin, geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
„Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, Schwerin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 geprüft. Entsprechend § 13 KPG wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes i.S.d. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den geltenden deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverband "Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern", Körperschaft des Öffentlichen Rechts, Schwerin, liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 13 KPG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Verbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes geben keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen.
Schwerin, den 14. Februar 2012
Rölfs RP AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zweigniederlassung Schwerin“
wird mit einem Jahresfehlbetrag von 26.618,02 Euro festgestellt,
der Verbandsvorsteherin wird für das Wirtschaftsjahr 2009 Entlastung erteilt.
Der Landesrechnungshof hat mit Schreiben vom 29. März 2012 den Prüfbericht unter Zurückstellung von Bedenken freigegeben.
Der festgestellte Jahresabschluss liegt vom 14. Mai bis 23. Mai 2012 in den Räumen der Geschäftsstelle des Zweckverbandes „Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern“, Eckdrift 103, 19061 Schwerin zur Einsicht öffentlich aus.
Schwerin, 8. Mai 2012
Heidi Michaelis
Verbandsvorsteherin
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Teilaufgabe der Identitätsfeststellung im Rahmen der Bereitstellung von Diensten für den neuen Personalausweis zwischen dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern und dem Amt Torgelow-Ferdinandshof vom 16. Januar 2018
(§ 165 Kommunalverfassung M-V)
Zwischen
dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV)
Eckdrift 103
19061 Schwerin
– im Folgenden als ZV bezeichnet –
und
dem Amt Torgelow-Ferdinandshof
Bahnhofstraße 2
17358 Torgelow
– im Folgenden als Verwaltung bezeichnet –
wird folgender Vertrag geschlossen:
Vertragsgegenstand
Der ZV eGo-MV betreibt im Rahmen eines Gemeinsamen Verfahrens nach § 3 Abs. 10 i. V. m. § 17 DSG M-V das temporäre Bürgerkonto und ist Inhaber eines Berechtigungszertifikates gemäß BSI TR – 03110 für die Bereitstellung von Diensten für den neuen Personalausweis. Die Verwaltung überträgt dem ZV eGo-MV die Teilaufgabe der Identitätsfeststellung mittels des eID-Services.
Aufgaben des ZV eGo-MV
Der ZV eGo-MV ist Inhaber des Berechtigungszertifikates nach § 21 Personalausweisgesetz. Das zum jeweiligen Fachverfahren passende Berechtigungszertifikat wird von dem Chip des Personalausweises vor jedem Lesevorgang geprüft. Im Berechtigungszertifikat ist festgelegt, welche Daten aus dem Personalausweis ausgelesen werden dürfen.
Für die Verwaltungen im Mecklenburg-Vorpommern betreibt der ZV eGo-MV das temporäre Bürgerkonto. Das temporäre Bürgerkonto ist an das jeweilige Fachverfahren über eine verschlüsselte Verbindung angeschlossen und stellt die AuthentApp sowie die Ausweisapp bereit. Die Authentifizierung erfolgt am eID-Service. Der eID-Server sendet die angeforderten Daten an das temporäre Bürgerkonto und leitet diese dann an das Fachverfahren weiter. Der Bürger wird automatisch auf das Fachverfahren weitergeleitet und die ausgelesenen Daten werden bereitgestellt. Das temporäre Bürgerkonto speichert und protokolliert keine Personalausweisdaten. Sämtliche Verbindungen zwischen den Diensten und Server sind SSL verschlüsselt.
Abwicklung/Kosten
In einem gesondert zwischen dem ZV eGo-MV und der Verwaltung abzuschließenden EVB-IT Vertrag, der Voraussetzung für die Leistungsübernahme durch den ZV eGo-MV ist, werden die technische Umsetzung und die Pflichten und Rechte der Vertragsparteien den Betrieb betreffend geregelt.
Die Kosten der Nutzung des eID –Service des ZV eGo-MV für die jeweiligen nPA-Dienste richten sich nach der Preisliste des ZV eGo-MV „Dienste für den neuen Personalausweis“.
Laufzeit/Kündigung
Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von vier Jahren und beginnt am 01.01.2016. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
Wirksamkeit des Vertrages
Der Vertrag ist mit dem Datum der Unterschrift gültig. Der Vertrag tritt nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft und ist öffentlich bekannt zu machen. Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform.
Schwerin, 16.01.2018 Torgelow, 06.12.2017
Für den Auftragnehmer: Für den Auftraggeber:
gez. Bernd Anders gez. Gerd Hamm
Verbandsvorsteher Amtsvorsteher
gez. Dr. Reiner Stöhring Amt Torgelow-Ferdinandshof
1. Stellv. VV
Zweckverband Elektronische
Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Die Genehmigung nach § 165 Abs. 5 KV M-V wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 31. August 2018 erteilt.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Teilaufgabe der Identitätsfeststellung im Rahmen der Bereitstellung von Diensten für den neuen Personalausweis zwischen dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern und dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte vom 26. August 2016
(§ 165 Kommunalverfassung M-V)
Zwischen
dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV)
vertreten durch den Verbandsvorsteher
Eckdrift 103
19061 Schwerin
– im Folgenden als ZV eGo-MV bezeichnet –
und
dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
vertreten durch den Landrat
Platanenstraße 43
17033 Neubrandenburg
– im Folgenden als Landkreis bezeichnet –
wird folgender Vertrag geschlossen:
Vertragsgegenstand
Der ZV eGo-MV betreibt im Rahmen eines Gemeinsamen Verfahrens nach § 3 Abs. 10 i. V. m. § 17 DSG M-V das temporäre Bürgerkonto und ist Inhaber eines Berechtigungszertifikates gemäß BSI TR – 03110 für die Bereitstellung von Diensten, für den neuen Personalausweis. Der Landkreis überträgt dem ZV eGo-MV die Teilaufgabe der Identitätsfeststellung mittels des eID-Services.
Aufgaben des ZV eGo-MV
Der ZV eGo-MV ist Inhaber des Berechtigungszertifikates nach § 21 Personalausweisgesetz. Das zum jeweiligen Fachverfahren passende Berechtigungszertifikat wird von dem Chip des Personalausweises vor jedem Lesevorgang geprüft. Im Berechtigungszertifikat ist festgelegt, welche Daten aus dem Personalausweis ausgelesen werden dürfen.
Für die Verwaltungen im Mecklenburg-Vorpommern betreibt der ZV eGo-MV das temporäre Bürgerkonto. Das temporäre Bürgerkonto ist an das jeweilige Fachverfahren über eine verschlüsselte Verbindung angeschlossen und stellt die AuthentApp sowie die Ausweisapp bereit. Die Authentifizierung erfolgt am eID-Service. Der eID-Server sendet die angeforderten Daten an das temporäre Bürgerkonto und leitet diese dann an das Fachverfahren weiter. Der Bürger wird automatisch auf das Fachverfahren weitergeleitet und die ausgelesenen Daten werden bereitgestellt. Das temporäre Bürgerkonto speichert und protokolliert keine Personalausweisdaten. Sämtliche Verbindungen zwischen den Diensten und Server sind SSL Verschlüsselt
Abwicklung/Kosten
In einem gesondert zwischen dem ZV eGo-MV und dem Landkreis abzuschließenden EVB-IT Vertrag, der Voraussetzung für die Leistungsübernahme durch den ZV eGo-MV ist, werden die technische Umsetzung und die Pflichten und Rechte der Vertragsparteien den Betrieb betreffend geregelt.
Die Kosten der Nutzung des eID –Service des ZV eGo-MV für die jeweiligen nPA-Dienste richten sich nach der Preisliste des ZV eGo-MV „Dienste für den neuen Personalausweis“.
Laufzeit/Kündigung
Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von vier Jahren und beginnt am 01.10.2016. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
Wirksamkeit des Vertrages
Der Vertrag tritt nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft und ist öffentlich bekannt zu machen. Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der derselben Form wie dieser Vertrag.
Schwerin, 26.08.2016 Neubrandenburg, 13.07.2016
Für den Auftragnehmer: Für den Auftraggeber:
gez. Bernd Anders gez. Heiko Kärger
Verbandsvorsteher Landrat
gez. Jürgen Schönwandt gez. Bettina Paetsch
1. Stellvertreter des Verbandsvorstehers 2. Stellvertreterin des Landrates
Zweckverband Elektronische Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Die Genehmigung nach § 165 Abs. 5 KV M-V wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28. Februar 2018 erteilt.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Teilaufgabe der Identitätsfeststellung im Rahmen der Bereitstellung von Diensten für den neuen Personalausweis zwischen dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern und dem Landkreis Vorpommern-Rügen vom 21. Juli 2016
(§ 165 Kommunalverfassung M-V)
Zwischen
dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV)
Eckdrift 103
19061 Schwerin
– im Folgenden als ZV eGo-MV bezeichnet –
und
dem Landkreis Vorpommern-Rügen
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund
– im Folgenden als Landkreis bezeichnet –
wird folgender Vertrag geschlossen:
Vertragsgegenstand
Der ZV eGo-MV betreibt im Rahmen eines Gemeinsamen Verfahrens nach § 3 Abs. 10 i. V. m. § 17 DSG M-V das temporäre Bürgerkonto und ist Inhaber eines Berechtigungszertifikates gemäß BSI TR – 03110 für die Bereitstellung von Diensten für den neuen Personalausweis. Der Landkreis überträgt dem ZV eGo-MV die Teilaufgabe der Identitätsfeststellung mittels des eID-Services.
Aufgaben des ZV eGo-MV
Der ZV eGo-MV ist Inhaber des Berechtigungszertifikates nach § 21 Personalausweisgesetz. Das zum jeweiligen Fachverfahren passende Berechtigungszertifikat wird von dem Chip des Personalausweises vor jedem Lesevorgang geprüft. Im Berechtigungszertifikat ist festgelegt, welche Daten aus dem Personalausweis ausgelesen werden dürfen.
Für die Verwaltungen im Mecklenburg-Vorpommern betreibt der ZV eGo-MV das temporäre Bürgerkonto. Das temporäre Bürgerkonto ist an das jeweilige Fachverfahren über eine verschlüsselte Verbindung angeschlossen und stellt die AuthentApp sowie die Ausweisapp bereit. Die Authentifizierung erfolgt am eID-Service. Der eID-Server sendet die angeforderten Daten an das temporäre Bürgerkonto und leitet diese dann an das Fachverfahren weiter. Der Bürger wird automatisch auf das Fachverfahren weitergeleitet und die ausgelesenen Daten werden bereitgestellt. Das temporäre Bürgerkonto speichert und protokolliert keine Personalausweisdaten. Sämtliche Verbindungen zwischen den Diensten und Server sind SSL Verschlüsselt
Abwicklung/Kosten
In einem gesondert zwischen dem ZV eGo-MV und dem Landkreis abzuschließenden EVB-IT Vertrag, der Voraussetzung für die Leistungsübernahme durch den ZV eGo-MV ist, werden die technische Umsetzung und die Pflichten und Rechte der Vertragsparteien den Betrieb betreffend geregelt.
Die Kosten für die Nutzung des eID-Service des ZV eGo-MV für die jeweiligen nPA-Dienste richten sich nach der Preisliste des ZV eGo-MV „Dienste für den neuen Personalausweis“.
Laufzeit/Kündigung
Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von vier Jahren und beginnt am 01.07.2016. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
Wirksamkeit des Vertrages
Dieser Vertrag ist mit dem Datum der Unterschrift gültig. Der Vertrag tritt nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft und ist öffentlich bekannt zu machen. Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform.
Schwerin, 21.07.2016 Stralsund, 16.06.2016
Für den Auftragnehmer: Für den Auftraggeber:
gez. Bernd Anders gez. Ralf Drescher
Verbandsvorsteher Landrat
gez. Jürgen Schönwandt gez. Schröter
1. Stellv. VV 1. Stellv. Landrat
Zweckverband Elektronische Landkreis Vorpommern-Rügen
Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Die Genehmigung nach § 165 Abs. 5 KV M-V wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15. September 2016 erteilt.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Teilaufgabe der Identitätsfeststellung im Rahmen der Bereitstellung von Diensten für den neuen Personalausweis zwischen dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern und der Hansestadt Stralsund vom 21. Januar 2016
(§ 165 Kommunalverfassung M-V)
Zwischen
der Hansestadt Stralsund
- vertreten durch den Oberbürgermeister
Herrn Dr.-Ing. Alexander Badrow-
Alter Markt
18439 Stralsund
– im Folgenden Hansestadt bezeichnet –
und
dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV)
Eckdrift 103
19061 Schwerin
– im Folgenden als ZV eGo-MV bezeichnet –
wird folgender Vertrag geschlossen:
Vertragsgegenstand
Der ZV eGo-MV betreibt im Rahmen eines Gemeinsamen Verfahrens nach § 3 Abs. 10 i. V. m. § 17 DSG M-V das temporäre Bürgerkonto und ist Inhaber eines Berechtigungszertifikates gemäß BSI TR – 03110 für die Bereitstellung von Diensten für den neuen Personalausweis. Die Hansestadt überträgt dem ZV eGo-MV die Teilaufgabe der Identitätsfeststellung mittels des eID-Services.
Aufgaben des ZV eGo-MV
Der ZV eGo-MV ist Inhaber des Berechtigungszertifikates nach § 21 Personalausweisgesetz. Das zum jeweiligen Fachverfahren passende Berechtigungszertifikat wird von dem Chip des Personalausweises vor jedem Lesevorgang geprüft. Im Berechtigungszertifikat ist festgelegt, welche Daten aus dem Personalausweis ausgelesen werden dürfen.
Für die Verwaltungen im Mecklenburg-Vorpommern betreibt der ZV eGo-MV das temporäre Bürgerkonto. Das temporäre Bürgerkonto ist an das jeweilige Fachverfahren über eine verschlüsselte Verbindung angeschlossen und stellt die AuthentApp sowie die Ausweisapp bereit.
Die Authentifizierung erfolgt am eID-Service. Der eID-Server sendet die angeforderten Daten an das temporäre Bürgerkonto und leitet diese dann an das Fachverfahren weiter. Der Bürger wird automatisch auf das Fachverfahren weitergeleitet und die ausgelesenen Daten werden bereitgestellt. Das temporäre Bürgerkonto speichert und protokolliert keine Personalausweisdaten. Sämtliche Verbindungen zwischen den Diensten und Server sind SSL verschlüsselt.
Abwicklung/Kosten
In einem gesondert zwischen dem ZV eGo-MV und der Hansestadt abzuschließenden EVB-IT Vertrag, der Voraussetzung für die Leistungsübernahme durch den ZV eGo-MV ist, werden die technische Umsetzung und die Pflichten und Rechte der Vertragsparteien den Betrieb betreffend geregelt.
Die Kosten für die Nutzung des eID –Service des ZV eGo-MV für die jeweiligen nPA-Dienste richten sich nach der Preisliste des ZV eGo-MV „Dienste für den neuen Personalausweis“.
Laufzeit/Kündigung
Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von vier Jahren und beginnt am 01.01.2016. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
Wirksamkeit des Vertrages
Der Vertrag tritt nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde zum 01.01.2016 in Kraft und ist öffentlich bekannt zu machen. Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen derselben Form wie dieser Vertrag.
Stralsund, Schwerin, 21.01.2016
Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:
gez. Dr.-Ing. Alexander Badrow gez. Bernd Anders
Oberbürgermeister Verbandsvorsteher
gez. Dieter Hartlieb gez. Jürgen Schönwandt
Senator und 1. Stellvertreter des 1. Stellvertreter des Verbandsvorstehers
Oberbürgermeisters Zweckverband Elektronische
Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Die Genehmigung nach § 165 Abs. 5 KV M-V wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 18. August 2016 erteilt.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Teilaufgabe der Identitätsfeststellung im Rahmen der Bereitstellung von Diensten für den neuen Personalausweis zwischen dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern und dem Amt Krakow am See vom 27. April 2016
(§ 165 Kommunalverfassung M-V)
Zwischen
dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV)
Eckdrift 103
19061 Schwerin
– im Folgenden als ZV bezeichnet –
und
dem Amt Krakow am See
Markt 2
18292 Krakow am See
– im Folgenden als Verwaltung bezeichnet –
wird folgender Vertrag geschlossen:
Vertragsgegenstand
Der ZV eGo-MV betreibt im Rahmen eines Gemeinsamen Verfahrens nach § 3 Abs. 10 i. V. m. § 17 DSG M-V das temporäre Bürgerkonto und ist Inhaber eines Berechtigungszertifikates gemäß BSI TR – 03110 für die Bereitstellung von Diensten für den neuen Personalausweis. Die Verwaltung überträgt dem ZV eGo-MV die Teilaufgabe der Identitätsfeststellung mittels des eID-Services.
Aufgaben des ZV eGo-MV
Der ZV eGo-MV ist Inhaber des Berechtigungszertifikates nach § 21 Personalausweisgesetz. Das zum jeweiligen Fachverfahren passende Berechtigungszertifikat wird von dem Chip des Personalausweises vor jedem Lesevorgang geprüft. Im Berechtigungszertifikat ist festgelegt, welche Daten aus dem Personalausweis ausgelesen werden dürfen.
Für die Verwaltungen im Mecklenburg-Vorpommern betreibt der ZV eGo-MV das temporäre Bürgerkonto. Das temporäre Bürgerkonto ist an das jeweilige Fachverfahren über eine verschlüsselte Verbindung angeschlossen und stellt die AuthentApp sowie die Ausweisapp bereit. Die Authentifizierung erfolgt am eID-Service. Der eID-Server sendet die angeforderten Daten an das temporäre Bürgerkonto und leitet diese dann an das Fachverfahren weiter. Der Bürger wird automatisch auf das Fachverfahren weitergeleitet und die ausgelesenen Daten werden bereitgestellt. Das temporäre Bürgerkonto speichert und protokolliert keine Personalausweisdaten. Sämtliche Verbindungen zwischen den Diensten und Server sind SSL verschlüsselt.
Abwicklung/Kosten
In einem gesondert zwischen dem ZV eGo-MV und der Verwaltung abzuschließenden EVB-IT Vertrag, der Voraussetzung für die Leistungsübernahme durch den ZV eGo-MV ist, werden die technische Umsetzung und die Pflichten und Rechte der Vertragsparteien den Betrieb betreffend geregelt.
Die Kosten der Nutzung des eID –Service des ZV eGo-MV für die jeweiligen nPA-Dienste richten sich nach der Preisliste des ZV eGo-MV „Dienste für den neuen Personalausweis“.
Laufzeit/Kündigung
Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von vier Jahren und beginnt am 01.01.2016. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
Wirksamkeit des Vertrages
Der Vertrag ist mit dem Datum der Unterschrift gültig. Der Vertrag tritt nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft und ist öffentlich bekannt zu machen. Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform.
Schwerin, 27.04.2016 Krakow am See, 07.03.2016
Für den Auftragnehmer: Für den Auftraggeber:
gez. Bernd Anders gez. Wilfried Baldermann
Verbandsvorsteher Amtsvorsteher
gez. Jürgen Schönwandt gez. Reinhard Knaack
1. Stellv. VV 1. Stellvertreter des Amtsvorstehers
Zweckverband Elektronische Amt Krakow am See
Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Die Genehmigung nach § 165 Abs. 5 KV M-V wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 18. August 2016 erteilt.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Teilaufgabe der Identitätsfeststellung im Rahmen der Bereitstellung von Diensten für den neuen Personalausweis zwischen dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern und dem Landkreis Vorpommern-Greifswald vom 20. April 2015
(§ 165 Kommunalverfassung M-V)
Zwischen
dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV)
Eckdrift 103
19061 Schwerin
– im Folgenden als ZV bezeichnet –
und
dem Landkreis Vorpommern - Greifswald
vertreten durch die Landrätin, Dr. Barbara Syrbe
Feldstr. 85 a
17489 Greifswald
– im Folgenden als Landkreis bezeichnet –
wird folgender Vertrag geschlossen:
Vertragsgegenstand
Der ZV betreibt im Rahmen eines Gemeinsamen Verfahrens nach § 3 Abs. 10 i. V. m. § 17 DSG M-V das temporäre Bürgerkonto und ist Inhaber eines Berechtigungszertifikates gemäß BSI TR – 03110 für die Bereitstellung von Diensten, für den neuen Personalausweis. Der Landkreis überträgt dem ZV die Teilaufgabe der Identitätsfeststellung mittels des eID-Services für die internetbasierte Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug – Zulassungsverordnung und Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 08.10.2013 (i-Kfz).
Aufgaben des ZV eGo-MV
Der ZV ist Inhaber des Berechtigungszertifikates nach § 21 Personalausweisgesetz. Das zum jeweiligen Fachverfahren passende Berechtigungszertifikat wird von dem Chip des Personalausweises vor jedem Lesevorgang geprüft. Im Berechtigungszertifikat ist festgelegt, welche Daten aus dem Personalausweis ausgelesen werden dürfen.Für die Verwaltungen im Mecklenburg-Vorpommern betreibt der eGo-MV das temporäre Bürgerkonto. Das temporäre Bürgerkonto ist an das jeweilige Fachverfahren über eine verschlüsselte Verbindung angeschlossen und stellt die AuthentApp sowie die Ausweisapp bereit. Die Authentifizierung erfolgt am eID-Service. Der eID-Server sendet die angeforderten Daten an das temporäre Bürgerkonto und leitet diese dann an das Fachverfahren weiter. Der Bürger wird automatisch auf das Fachverfahren weitergeleitet und die ausgelesenen Daten werden bereitgestellt. Das temporäre Bürgerkonto speichert und protokolliert keine Personalausweisdaten. Sämtliche Verbindungen zwischen den Diensten und Server sind SSL verschlüsselt.
Abwicklung/Kosten
In einem gesondert zwischen dem ZV und dem Landkreis abzuschließenden EVB-IT Vertrag, der Voraussetzung für die Leistungsübernahme durch den ZV ist, werden die technische Umsetzung un die Pflichten und Rechte der Vertragsparteien den Betrieb betreffend geregelt.Die Kosten der Nutzung des eID –Service des ZV für die jeweiligen nPA-Dienste richten sich nach der Preisliste des ZV „Dienste für den neuen Personalausweis“.
Laufzeit/Kündigung
Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von vier Jahren und beginnt am 01.01.2015. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
Wirksamkeit des Vertrages
Der Vertrag tritt nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft und ist öffentlich bekannt zu machen. Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Schriftformklausel.
Schwerin, Greifswald,
Für den Auftragnehmer: Für den Auftraggeber:
gez. Bernd Anders gez. Dr. Barbara Syrbe
Verbandsvorsteher Landrätin
gez. Jürgen Schönwandt gez. Jörg Hasselmann
1. Stellv. VV Beigeordneter und
Zweckverband Elektronische 1. Stellvertreter der Landrätin
Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern Landkreis Vorpommern-Greifswald
Die Genehmigung nach § 165 Abs. 5 KV M-V wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13. Juli 2016 erteilt.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Teilaufgabe der Identitätsfeststellung im Rahmen der Bereitstellung von Diensten für den neuen Personalausweis zwischen dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern und dem Landkreis Nordwestmecklenburg vom 22. Mai 2015
(§ 165 Kommunalverfassung M-V)
Zwischen
dem Landkreis Nordwestmecklenburg
- vertreten durch Frau Kerstin Weiss, Landrätin -
Rostocker Str. 76
23970 Wismar
– im Folgenden als Landkreis bezeichnet –
und
dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV)
Eckdrift 103
19061 Schwerin
– im Folgenden als ZV eGo-MV bezeichnet –
wird folgender Vertrag geschlossen:
Vertragsgegenstand
Der ZV eGo-MV betreibt im Rahmen eines Gemeinsamen Verfahrens nach § 3 Abs. 10 i. V. m. § 17 DSG M-V das temporäre Bürgerkonto und ist Inhaber eines Berechtigungszertifikates gemäß BSI TR – 03110 für die Bereitstellung von Diensten, für den neuen Personalausweis. Der Landkreis überträgt dem ZV eGo-MV die Teilaufgabe der Identitätsfeststellung mittels des eID-Services.
Aufgaben des ZV eGo-MV
Der ZV eGo-MV ist Inhaber des Berechtigungszertifikates nach § 21 Personalausweisgesetz. Das zum jeweiligen Fachverfahren passende Berechtigungszertifikat wird von dem Chip des Personalausweises vor jedem Lesevorgang geprüft. Im Berechtigungszertifikat ist festgelegt, welche Daten aus dem Personalausweis ausgelesen werden dürfen.
Für die Verwaltungen im Mecklenburg-Vorpommern betreibt der ZV eGo-MV das temporäre Bürgerkonto. Das temporäre Bürgerkonto ist an das jeweilige Fachverfahren über eine verschlüsselte Verbindung angeschlossen und stellt die AuthentApp sowie die Ausweisapp bereit. Die Authentifizierung erfolgt am eID-Service. Der eID-Server sendet die angeforderten Daten an das temporäre Bürgerkonto und leitet diese dann an das Fachverfahren weiter. Der Bürger wird automatisch auf das Fachverfahren weitergeleitet und die ausgelesenen Daten werden bereitgestellt. Das temporäre Bürgerkonto speichert und protokolliert keine Personalausweisdaten. Sämtliche Verbindungen zwischen den Diensten und Server sind SSL Verschlüsselt
Abwicklung/Kosten
In einem gesondert zwischen dem ZV eGo-MV und dem Landkreis abzuschließenden EVB-IT Vertrag, der Voraussetzung für die Leistungsübernahme durch den ZV eGo-MV ist, werden die technische Umsetzung und die Pflichten und Rechte der Vertragsparteien den Betrieb betreffend geregelt.
Die Kosten der Nutzung des eID –Service des ZV eGo-MV für die jeweiligen nPA-Dienste richten sich nach der Preisliste des ZV eGo-MV „Dienste für den neuen Personalausweis“.
Laufzeit/Kündigung
Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von vier Jahren und beginnt am 01.01.2015. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
Wirksamkeit des Vertrages
Der Vertrag tritt nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft und ist öffentlich bekannt zu machen. Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform.
Wismar, Schwerin,
Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:
gez. Kerstin Weiss gez. Bernd Anders
Landrätin Verbandsvorsteher
gez. Gerhard Rappen gez. Jürgen Schönwandt
Beigeordneter und 1. Stellv. VV
1. Stellvertreter der Landrätin Zweckverband Elektronische
Landkreis Nordwestmecklenburg Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Die Genehmigung nach § 165 Abs. 5 KV M-V wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14. Juli 2016 erteilt.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Teilaufgabe der Identitätsfeststellung im Rahmen der Bereitstellung von Diensten für den neuen Personalausweis zwischen dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern und dem Landkreis Ludwigslust-Parchim vom 18. November 2015
(§ 165 Kommunalverfassung M-V)
Zwischen
dem Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV)
Eckdrift 103
19061 Schwerin
– im Folgenden als ZV eGo-MV bezeichnet –
und
dem Landkreis Ludwigslust-Parchim
Putlitzer Str. 25
19370 Parchim
– im Folgenden als Landkreis bezeichnet –
wird folgender Vertrag geschlossen:
Vertragsgegenstand
Der ZV eGo-MV betreibt im Rahmen eines Gemeinsamen Verfahrens nach § 3 Abs. 10 i. V. m. § 17 DSG M-V das temporäre Bürgerkonto und ist Inhaber eines Berechtigungszertifikates gemäß BSI TR – 03110 für die Bereitstellung von Diensten, für den neuen Personalausweis. Der Landkreis überträgt dem ZV eGo-MV die Teilaufgabe der Identitätsfeststellung mittels des eID-Services.
Aufgaben des ZV eGo-MV
Der ZV eGo-MV ist Inhaber des Berechtigungszertifikates nach § 21 Personalausweisgesetz. Das zum jeweiligen Fachverfahren passende Berechtigungszertifikat wird von dem Chip des Personalausweises vor jedem Lesevorgang geprüft. Im Berechtigungszertifikat ist festgelegt, welche Daten aus dem Personalausweis ausgelesen werden dürfen.
Für die Verwaltungen im Mecklenburg-Vorpommern betreibt der ZV eGo-MV das temporäre Bürgerkonto. Das temporäre Bürgerkonto ist an das jeweilige Fachverfahren über eine verschlüsselte Verbindung angeschlossen und stellt die AuthentApp sowie die Ausweisapp bereit. Die Authentifizierung erfolgt am eID-Service. Der eID-Server sendet die angeforderten Daten an das temporäre Bürgerkonto und leitet diese dann an das Fachverfahren weiter. Der Bürger wird automatisch auf das Fachverfahren weitergeleitet und die ausgelesenen Daten werden bereitgestellt. Das temporäre Bürgerkonto speichert und protokolliert keine Personalausweisdaten. Sämtliche Verbindungen zwischen den Diensten und Server sind SSL Verschlüsselt
Abwicklung/Kosten
In einem gesondert zwischen dem ZV eGo-MV und dem Landkreis abzuschließenden EVB-IT Vertrag, der Voraussetzung für die Leistungsübernahme durch den ZV eGo-MV ist, werden die technische Umsetzung und die Pflichten und Rechte der Vertragsparteien den Betrieb betreffend geregelt.
Die Kosten der Nutzung des eID –Service des ZV eGo-MV für die jeweiligen nPA-Dienste richten sich nach der Preisliste des ZV eGo-MV „Dienste für den neuen Personalausweis“.
Laufzeit/Kündigung
Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von vier Jahren und beginnt am 01.01.2015. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
Wirksamkeit des Vertrages
Dieser Vertrag ist mit dem Datum der Unterschrift gültig. Der Vertrag tritt nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft und ist öffentlich bekannt zu machen. Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform.
Schwerin, 18.11.2015 Parchim, 10.11.2015
Für den Auftragnehmer: Für den Auftraggeber:
gez. Bernd Anders gez. Rolf Christiansen
Verbandsvorsteher Landrat
gez. Jürgen Schönwandt Landkreis Ludwigslust-Parchim
1. Stellv. Verbandsvorsteher
Zweckverband Elektronische Verwaltung
in Mecklenburg-Vorpommern
Die Genehmigung nach § 165 Abs. 5 KV M-V wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15. Juli 2016 erteilt.
Die nunmehr 35. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern findet am 9. September 2020 im Van der Valk Resort Linstow, Krakower Chaussee 1 in 18292 Linstow statt.
Die Tagesordnung zur Sitzung können Sie im Bürgerinformationssystem aufrufen.
Die nunmehr 34. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern findet am 10. Juni 2020 im Bürgerhaus Güstrow, Sonnenplatz 1 in 18184 Güstrow statt.
Die Tagesordnung zur Sitzung können Sie im Bürgerinformationssystem aufrufen.
Die nunmehr 33. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern findet am 20. November 2019 im Bürgerhaus Güstrow, Sonnenplatz 1 in 18184 Güstrow statt.
Die Tagesordnung zur Sitzung können Sie im Bürgerinformationssystem aufrufen.
Die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung findet am 28.08.2019 im Bürgerhaus Güstrow, Sonnenplatz 1 in 18184 Güstrow statt.
Die Tagesordnung zur Sitzung können Sie im Bürgerinformationssystem aufrufen.
Die nunmehr 31. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern findet am 15. Mai 2019 im Bürgerhaus Güstrow, Sonnenplatz 1 in 18184 Güstrow statt.
Die Tagesordnung zur Sitzung können Sie im Bürgerinformationssystem aufrufen.
Die nunmehr 30. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern findet am 5. März 2019 im Bürgerhaus Güstrow, Sonnenplatz 1 in 18184 Güstrow statt.
Die Tagesordnung zur Sitzung können Sie im Bürgerinformationssystem aufrufen.
Die nunmehr 29. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern findet am 14. November 2018 im Bürgerhaus Güstrow, Sonnenplatz 1 in 18184 Güstrow statt.
Die Tagesordnung zur Sitzung können Sie im Bürgerinformationssystem aufrufen.
Da aufgrund der zu beschließenden Satzungsänderung wieder eine 2/3 Mehrheit notwendig ist, bitten wir unsere Mitglieder dringend einen Vertreter zu entsenden.
Eröffnung elektronischer Zugänge
Gemäß § 2 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG) in Verbindung mit dem § 3a Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes werden nachfolgend die Möglichkeiten, über welche elektronischen Zugänge Dokumente elektronisch durch Behörden, Bürger und Unternehmen an die den Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern übermittelt werden können, bekannt gegeben.
1. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist mittels E-Mail, auch mit elektronischer Signatur nach Signaturgesetz, möglich.
a) die E-Mailadresse lautet: info(at)ego-mv.de
und
b) an alle E-Mailadressen der zuständigen Mitarbeiter. Diese finden Sie unter: www.ego-mv.de/index.php
2. Die Kontaktaufnahme und Übermittlung elektronischer Dokumente bei Anträgen, Anzeigen usw. ist mittels De-Mail möglich.
a) die De-Mailadresse lautet: poststelle@ego-mv.de-mail.de
In den Fällen der Nummer 1 und 2 sind nachfolgende Dateiformate zugelassen:
- Word (alternativ doc, docx)
- Excel (xls, xlsx)
- Open Office Formate
- PDF, PDF/A
- Bilddatein als jpeg, Tiff, bmp
Ausgeschlossen sind zip-Dateien.
Über die elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten Nr. 1 und 2 werden Dateigrößen bis maximal 10 MB zugelassen.
Schwerin, 15.04.2014
Bernd Anders
Verbandsvorsteher