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Beitritt in einen Zweckverband - Formvorschriften nach der Kommunalverfassung M-V
Wenn Städte, Gemeinden oder Ämter einem Zweckverband beitreten wollen, benötigen Sie den Beschluss der Vertretungskörperschaft (der Stadtvertretung, der Gemeindevertretung oder des Amtsausschusses). Nach § 22 Absatz 3 Nr. 13 KVMV gehört die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und Zweckverbänden zu den Angelegenheiten der Gemeindevertretung, die nicht übertragen werden können. Über die Mitgliedschaft wird mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung und im öffentlichen Teil der Gemeindevertretung beschlossen.
Zur Umsetzung der Mitgliedschaft bedarf es einer Erklärung an den Verband. Die Erklärung ist eine Verpflichtungserklärung im Sinne von § 38 Abs. 6 KV M-V (bzw. für ehrenamtlich verwaltete Gemeinden § 39 Abs. 2 Satz 4 KV M-V). Erklärungen, mit denen Beteiligungen oder Mitgliedschaften eingegangen werden, sind als Verpflichtungserklärungen zu behandeln (Schweriner Kommentierung – Darsow § 38 Rz9). Damit ist es notwendig, dass der Beitritt zu einem Zweckverband vom Bürgermeister und einem Stellvertreter handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen wird. Dem Zweckverband reicht es, wenn eine Kopie des Beschlusses der Gemeindevertretung (muss nicht beglaubigt sein) ausgedruckt wird und vom Bürgermeister und seinem Stellvertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird. Der Zweckverband muss eine solche Erklärung beim Anzeigeverfahren gegenüber dem Innenministerium einreichen. Überflüssig in dem Zusammenhang sind Beglaubigungen des Protokollführers oder anderer Bedienstete der Verwaltung, Unterschriften des Bürgervorstehers oder lange Anschreiben der Verwaltung. Unsere neuen Mitglieder bitten wir das Verfahren dadurch zu beschleunigen, das Sie diese Formschriften gleich berücksichtigen, wenn Sie uns Ihre Mitgliedschaft zusenden. Nächster Verfahrensschritt ist dann die Aufnahme des neuen Mitgliedes in der Verbandsversammlung im Rahmen einer Änderung (Erweiterung) der Verbandssatzung. Hierfür ist die einfache Mehrheit der Verbandsversammlung notwendig. Diese Beschlüsse werden aber stets einstimmig gefasst.
Vom Zweckverband wird dann das Anzeigeverfahren beim Innenministerium herbeigeführt werden. Das Innenministerium wird dabei eventuell auch die Rechtsaufsichtsbehörden der Landkreise noch mit einbeziehen.